Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Referentenentwurf – Bearbeitungsstand: 20.11.2025)
Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) begrüßt das Vorhaben des Bundesministeriums des Inneren und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft gesetzlich neu zu regeln. Insbesondere der Verfahrensansatz, wonach bei einem „aufenthaltsrechtlichen Gefälle“ grundsätzlich die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft erforderlich ist und die Ausländerbehörde eine Missbrauchsprüfung anhand verschiedener Vermutungstatbestände vornimmt, werden ausdrücklich begrüßt.
Im Einzelnen wird zu den Gesetzesänderungen wie folgt Stellung genommen:
1. Ergänzung der Erlöschenstatbestände für Aufenthaltstitel in § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthG-E:
Nach dem Referentenentwurf führt die Rücknahme der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. b StAG-E bei missbräuchlicher Anerkennung durch einen deutschen „Vater“ grundsätzlich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes – vorbehaltlich eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 StAG-E – und gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthG-E zum Erlöschen des daraus abgeleiteten Aufenthaltstitels der ausländischen Mutter. Es besteht damit grundsätzlich ein aufenthaltsrechtlicher Gleichlauf von ausländischer leiblicher Mutter und Kind. Bei beiden endet der rechtmäßige Aufenthalt.
Wird die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes durch die leibliche Mutter mit deutscher Staatsagehörigkeit vermittelt, verliert das Kind gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit im Fall der Rücknahme der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft nicht, jedoch erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthG-E der daraus abgeleitete Aufenthaltstitel des ausländischen „Vaters“. In diesem Fall ist das Auseinanderfallen der aufenthaltsrechtlichen Situation gesetzlich gewollt.
Wird dem Kind durch die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern „nur“ ein Aufenthaltstitel (z.B. gemäß § 33 oder § 25 Abs. 5 AufenthG) vermittelt, führt die Rücknahme der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft nach dem aktuellen Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthG-E zwar zum Erlöschen des vom Aufenthaltstitel des Kindes abgeleiteten Aufenthaltstitels des ausländischen Elternteils. Der Aufenthaltstitel des Kindes selbst kommt jedoch nicht zum Erlöschen, sondern bleibt bestehen, wenn die Ausländerbehörde ihn nicht im Rahmen einer eigenständig anfechtbaren Ermessensentscheidung zurücknimmt. Relevant ist dies primär in der Konstellation einer Anerkennung der Vaterschaft durch einen in Deutschland aufenthaltsberechtigten ausländischen „Vater“, vom dem das Kind den Aufenthaltstitel ableitet. Denn dann kommt es (temporär oder dauerhaft) zu einem Auseinanderfallen der aufenthaltsrechtlichen Situation von ausländischem Kind (Titel bleibt bestehen) und leiblicher ausländischer Mutter (Titel erlischt), was dazu führen kann, dass der an der missbräuchlichen Anerkennung beteiligten leiblichen Mutter wegen des Fortbestehens des Aufenthaltstitels des Kindes doch wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Um dies zu vermeiden, wird empfohlen, den Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 9 AufenthG-E auf den Aufenthaltstitel des Kindes zu erstrecken, wenn dieser vom Aufenthaltsrecht des anerkennenden ausländischen Vaters abgeleitet ist. Denn dann muss die Ausländerbehörde keine eigenständige Rücknahmeentscheidung treffen. Darüber hinaus werden verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklagen vermieden, die allein dazu dienen, den Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltstitels des Kindes zeitlich hinauszuzögern, um so der leiblichen Mutter die Möglichkeit zu geben, die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel für sich (und das Kind) zu schaffen.
2. Änderung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-E
Da es sich bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, wird empfohlen, in geeigneter Weise klarzustellen, ob die Abschiebung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Zustimmungsverfahrens gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgesetzt wird oder ob ein eventuell anschließendes Gerichtsverfahren davon ausgenommen ist.
3. § 85a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG-E/§ 44b Abs. 2 Nr. 2 lit. c PStG-E
Nach Auffassung des BDVR ist die angedachte weitere Ausnahme vom Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde ein geeignetes Mittel zur Entlastung der Ausländerbehörden. Das Missbrauchspotential wird wegen der gewählten Mindestdauer von zwölf Monaten im Fall einer vorgeburtlichen Anerkennung der Vaterschaft als gering eingestuft. Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen für die Anerkennung nach der Geburt. Es wird daher angeregt, die Ausnahme auf eine vorgeburtliche Anerkennung zu beschränken.
4. Vermutung des Nichtvorliegens eines Missbrauchs im Sinne des § 85b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AufenthG-E bei mindestens sechsmonatigem Zusammenleben von Mutter und Anerkennendem zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Zustimmung
Nach dem Referentenentwurf wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller (also Mutter und Anerkennender) belegen können, dass sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Dieser Vermutungstatbestand sollte gestrichen werden, hilfsweise sollte die Mindestdauer des Bestehens eines gemeinsamen Haushalts auf zwei Jahre verlängert werden.
Es besteht die Gefahr, dass dieser Vermutungstatbestand das gesamte Bemühen um eine Verbesserung der Missbrauchsabwehr konterkariert. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen werden typischerweise von Dritten vermittelt. Diese Vermittler haben das Erfordernis eines gemeinsamen sechsmonatigen Wohnsitzes – wie aus Kreisen von Ausländerbehörden zu vernehmen ist – bereits in ihre „Vermittlungspakete“ „eingepreist“. Das Erfordernis der Wohnsitzbegründung ist nicht gleichzusetzen mit der Erbringung von Unterhaltsleistungen. Es indiziert in keiner Weise ein Interesse des Scheinvaters an dem Kind. Ebenso wenig geht mit der Wohnsitzbegründung notwendig die Begründung einer sozial-familiären Beziehung einher. Dies gilt umso mehr, als § 85b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AufenthG-E nicht auf das Verhältnis zwischen dem Anerkennenden und dem Kind, sondern auf die Begründung einer Wohngemeinschaft zwischen Anerkennendem und der Kindesmutter abhebt, wobei insoweit bereits eine bloße Begegnungsgemeinschaft im Sinne einer Trennung von Tisch und Bett genügte, um die Vermutung der Nichtmissbräuchlichkeit zu begründen.
5. Vermutung des Nichtvorliegens eines Missbrauchs im Sinne des § 85b Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AufenthG-E bei regelmäßigem Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter für die Dauer von mindestens sechs Monaten
Nach dem Referentenentwurf wird weiter vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist. In der Begründung zu § 85b Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AufenthG-E wird ausgeführt, der Umgang könne in unterschiedlicher Weise, etwa durch persönliche Begegnungen, Videoanrufe, Telefonate, Briefwechsel und andere Kontakte über soziale Medien, stattfinden. Dieser Vermutungstatbestand sollte gestrichen werden, hilfsweise sollte die Mindestdauer des Umgangs auf zwei Jahre verlängert werden.
Ob ein solcher Umgang regelmäßig über den genannten Zeitraum stattgefunden hat, ist für die ohnehin stark belasteten Ausländerbehörden mit vertretbarem Aufwand nicht zu klären. Diese sind insoweit auf die Angaben der an einer Anerkennung interessierten Mutter und des anerkennenden Mannes angewiesen. Dessen ungeachtet erscheint es fragwürdig, ob eine enge sozial-familiäre Beziehung mit einem Kind (gar einem Kleinkind) über Videoanrufe, Telefonate, Briefwechsel und andere Kontakte über soziale Medien aufgebaut werden kann. Derartige Kontakte können eine durch den persönlichen Umgang begründete Vertrautheit nur ergänzen.
6. Zustimmungsfiktion gemäß § 85c Abs. 3 Satz 1 AufenthG-E
Angesichts der von der Ausländerbehörde vorzunehmenden vielfach aufwändigen Ermittlungen erscheint der Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 85c Abs. 3 Satz 1 AufenthG-E mit vier Monaten zu knapp bemessen. Der Zeitraum sollte auf sechs Monate erweitert werden.
Für den Vorstand des BDVR
Dr. Karoline Bülow
Berlin, den 21.11.2025