Stellungnahme zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze

THEMA

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

AUTOR

Für den Vorstand des BDVR
Dr. Karoline Bülow

VERÖFFENTLICHT AM

4. März 2026

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Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V. (BDVR) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze Stellung zu nehmen.

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit wahrnimmt, die Verwaltungsgerichtsordnung seit der letzten umfassenden Änderung vom November 1996 fortzuentwickeln, und dass er dabei auch eine Vielzahl von Vorschlägen aus der richterlichen Spruchpraxis aufgreift.

Die Verwaltungsgerichtsordnung hat sich seit ihrem Inkrafttreten im April 1960 über Jahrzehnte immer wieder aufs Neue bewährt, so dass auf ihrer Grundlage von den Verwaltungsgerichten bis heute ein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Grundlegender Veränderungen oder Modernisierungen bedarf die Verwaltungsgerichtsordnung daher nicht. Die Kritik an einer zu langen gerichtlichen Verfahrensdauer ist nicht neu. Es wäre allerdings nicht richtig, den Grund hierfür nur in den Regelungen des Prozessrechts zu suchen. Das prozessuale Beschleunigungspotential hat der Gesetzgeber bereits im Wesentlichen ausgeschöpft. Viel wirksamer für die angestrebte Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren sind eine Vereinfachung des materiellen Rechts, eine ausreichende personelle Ausstattung der Gerichte in allen Bundesländern und eine effiziente Unterstützung der richterlichen Arbeit durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz.

Zu den Regelungen des Gesetzentwurfs ist im Einzelnen aus der Sicht des BDVR anzumerken:

Zu Art. 1 Nr. 2: § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO-E

Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO-E vorgesehene Verkürzung der Sperrfrist für den Einsatz von Richtern auf Probe als Einzelrichter von einem Jahr auf sechs Monate sieht der BDVR kritisch.

Berufsanfängern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um sich bei Gericht einarbeiten zu können, bevor sie als Einzelrichter eingesetzt werden. Dies gelingt am besten in der Zusammenarbeit in einer Kammer. Was dabei zu Beginn versäumt wird, lässt sich nur schwer nachholen, wenn die Richter auf Probe bereits im größeren Umfang als Einzelrichter tätig geworden sind. Auch in großen Kanzleien verantworten Berufsanfänger die schriftliche Vertretung eines Mandanten regelmäßig über längere Zeit nur unter der Mitzeichnung durch einen Partner.

Die in der Entwurfsbegründung geäußerte Erwartung, dass mit der Verkürzung der Sperrfrist keine Qualitätseinbußen in der Rechtsprechung verbunden sein werden, wird sich nur erfüllen, wenn die Richter auf Probe auch als Einzelrichter weiterhin den engen Austausch mit ihrer Kammer suchen. Dies kann im Einzelfall auch mit Blick auf die hohe Anzahl der Verfahren unter Umständen nicht immer gewährleistet werden. Die vorgesehene Verkürzung der Sperrfrist auf ein halbes Jahr lässt darüber hinaus eine Erhöhung der Rechtsmittelquote erwarten, weil das Vertrauen der Rechtsschutzsuchenden in die Richtigkeit der Entscheidung eines jungen Einzelrichters generell geringer ist, als wenn die gesamte Kammer entscheidet.

Zu Art. 1 Nr. 3: § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO-E

Dagegen wird die in § 9 Abs. 4 Satz 1 VwGO-E nunmehr vorgesehene generelle Möglichkeit, an den Oberverwaltungsgerichten durch Einzelrichter zu entscheiden, begrüßt.

Dies war bislang unter den bewährten Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO nur in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 15 VwGO möglich. Diese Flexibilisierung des personellen Einsatzes von Richtern in der zweiten Instanz lässt erwarten, dass einzelne Verfahren deutlich effizienter erledigt werden können. Das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO konnte bislang auch allein in der Absicht versagt werden, dadurch die Verfahrensdauer möglichst zu verlängern. Dem kann zukünftig in geeigneten Fällen wirksam begegnet werden. Erfreulich ist zudem, dass die Einzelrichterübertragung in das Ermessen des Gerichts gestellt bleibt. Denn die prozessuale Verfahrensherrschaft sollte grundsätzlich beim Gericht bleiben, da deren sachgerechte Ausgestaltung eine Frage des Einzelfalles ist.

Zu klären bleibt die Frage, ob § 9 Abs. 4 Satz 3 VwGO-E, der Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO von der fakultativen Einzelrichterübertragung ausnimmt, auch bei § 7 Abs. 2 Satz 2 UmwRG anwendbar sein soll, der in bestimmten Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG eine entsprechende Anwendung von § 47 VwGO anordnet.

Zu Art. 1 Nr. 9: § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 VwGO-E

Der Katalog der in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgezählten erstinstanzlichen sachlichen Zuständigkeiten des Oberverwaltungsgerichts soll in der neuen Nummer 17 um eine Auffangregelung ergänzt werden, nach der – über die Aufzählung bestimmter Planfeststellungsverfahren in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 16 VwGO hinaus – auch in Streitigkeiten über alle sonstigen Planaufstellungsverfahren, soweit hierfür nicht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, erstinstanzlich vom Oberverwaltungsgericht entschieden werden soll.

Diese an sich sinnvolle Verfahrenskonzentration in der zweiten Instanz ist in ihren praktischen Auswirkungen schwer zu beurteilen, weil auch die Entwurfsbegründung keinen Aufschluss darüber gibt, wie viele Verfahren jährlich von dieser Zuständigkeitsveränderung betroffen sein werden. Gerade kleine, aber auch mittlere Oberverwaltungsgerichte werden von ihrer personellen Ausstattung her nicht ohne Weiteres in der Lage sein, eine erhebliche Steigerung des Eingangs derartiger größerer Verfahren zu verkraften. Diese Gerichte können bereits heute nicht stets dem gesetzlichen Leitbild des § 188b VwGO entsprechen und den Planungssenaten nur Angelegenheiten des Planungsrechts und damit verwandter Sachgebiete zuweisen. Die Gerichtspräsidien sehen sich vielmehr gezwungen, die Planungssenate auch mit planrechtsfremden Angelegenheiten zu befassen. Die Neuregelung könnte daher geeignet sein, die Geschäftslage in kleinen und mittleren Oberverwaltungsgerichten zu verschärfen, wenn personell nicht nachgesteuert wird.

Als problematisch wird in der Praxis gesehen, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch solche Streitigkeiten über Genehmigungen erfasst, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden. Die Neuregelung hätte insbesondere zur Folge, dass künftig praktisch alle wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren (auch der kleine Gartenteich, Entwässerungsgräben und Straßenseitengräben) erstinstanzlich in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fielen, da hier stets ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zu erteilen ist. Wenn z. B. ein Anwohner in dem Entwässerungsgraben hinter seinem Haus eine Uferbefestigung anlegen, den Graben auf 20 m verrohren oder einen Teil zuschütten möchte, handelt es sich jeweils um die Änderung eines Gewässers, sodass eine Plangenehmigung nach §§ 67, 68 WHG nötig ist. Entscheidet das Oberverwaltungsgericht in diesen Fällen erstinstanzlich, bliebe die örtliche Kompetenz der Verwaltungsgerichte – insbesondere die Ortskenntnisse, die Kenntnisse über regionale Besonderheiten sowie die Verbindungen zu den entscheidenden örtlichen Behörden (untere Wasserbehörden, Wasserverbände, etc.) – ungenutzt. Es wird daher befürchtet, dass vermehrt umständliche und zeitaufwendige Reisen des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts erfolgen müssten. Hier sollte eine Änderung des Entwurfs erwogen werden, z. B. dahingehend, dass jedenfalls der Halbsatz „sowie für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden“ (also die wasserrechtliche Plangenehmigung) angepasst oder gestrichen werden sollte.

Zu Art. 1 Nr. 21: § 85a Satz 1 und 3 VwGO-E

Gemäß § 85a Satz 1 VwGO-E kann das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Diese Regelung wird vom BDVR als ein erster gesetzgeberischer Schritt begrüßt, die steigende Zahl von gerichtlichen Verfahren mit querulatorischem Charakter einzudämmen. Es wird allerdings abzuwarten sein, ob die Regelung in der Praxis ihr Ziel tatsächlich erreichen wird.

Ausweislich der Begründung des Entwurfs verfolgt die Vorauszahlungsanordnung im Sinne des § 10 Alt. 1 GKG das Ziel, dem Problem von querulatorischen Klagen und Anträgen besser als bisher zu begegnen, indem sie es dem Gericht nach dessen Ermessen ermöglicht, im Missbrauchsfall eine Vorauszahlung der bei Klagen und Anträgen anfallenden Verfahrensgebühren anzuordnen. Sinnvoll ist insbesondere, dass die Vorauszahlungsanordnung im Missbrauchsfall nach § 85a Satz 1 VwGO-E unanfechtbar ist. Wenn gleichzeitig mit einem dem § 85a VwGO-E unterfallenden Eingang ein Prozesskostenhilfegesuch zu dem verfolgten Begehren gestellt wird, liegt es nahe, dass dieses gemessen an § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussichten und/oder Mutwilligkeit abzulehnen ist. Hierauf weist die Entwurfsbegründung hin. Es trifft ferner zu, dass hierüber vor der Vorauszahlungsanordnung entschieden werden muss.

De lege lata wäre ein solcher Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde nach den §§ 146 ff. VwGO anfechtbar. Damit würde aber die Vorauszahlungsanordnung zu einem stumpfen Schwert und verlagerte sich das Prozessgeschehen in das Prozesskostenhilfeverfahren. Daher sollte § 146 Abs. 2 VwGO-E nach dem Wort „verneint“ um die Wörter „oder wenn das Gericht hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine Anordnung nach § 85a trifft“ ergänzt werden.

Das Grundgesetz garantiert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch im Prozesskostenhilfeverfahren keinen Instanzenzug (BVerfG, Beschl. v. 25.11.1999, 1 BvR 2525/09, juris Rn. 4). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet jedem, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, den Rechtsweg zu den Gerichten. Die nähere Ausgestaltung dieses Rechtsweges bleibt dabei der jeweiligen Prozessordnung überlassen. Diese darf zwar die Beschreitung des Rechtsweges nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren, braucht aber einen Instanzenzug nicht vorzusehen. Zur Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gehört auch, dass dem Unbemittelten, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, die Anrufung der Gerichte nicht unbillig erschwert wird. Aus diesem Grunde wird in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob im Interesse einer zügigen Durchführung der Asylverfahren gegen Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse des Gerichts eine Rechtsmittelinstanz eröffnet sein soll oder nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.3.1988, 2 BvR 233/84, BVerfGE 78, 88, 99 f.). Die Versagung der Eröffnung der Beschwerdeinstanz in den Fällen des § 85a VwGO-E wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtliche Gründe, die Beschwerde gleichwohl zu eröffnen, bestehen nicht.

Außerdem sollte überdacht werden, ob die in § 85a Satz 3 VwGO-E bestimmte Zahlungsfrist für die Gebühr von drei Monaten – insbesondere in Eilverfahren – nicht zu lang bemessen ist, um unangemessene Verfahrensverzögerungen gerade in aussichtslosen Fällen zu vermeiden.

Zu Art. 1 Nr. 22: § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E

Nach § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E verpflichtet der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.

Diese Ergänzung hat allein klarstellende Funktion. So wird in der Entwurfsbegründung hervorgehoben, dass die Neuregelung die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes aufgreife (BVerwG, Beschl. v. 16.7.2025, 2 B 20.25, juris Rn. 15) und bereits bestehende Rechtspraxis sei. Die für den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht maßgebliche Frage, wann „konkrete Anhaltspunkte“ das Gericht zu weiteren Nachforschungen verpflichten, bleibt vom Gesetzgeber aber unbeantwortet und unterliegt weiterhin der sachgerechten Handhabung durch die Gerichte im Einzelfall.

Zu Art. 1 Nr. 29: § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO-E

Durch die Änderung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO-E soll der Zulassungsgrund der Divergenz aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung an den Wortlaut in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO angepasst werden, so dass zukünftig die Berufung auch dann zuzulassen ist, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfordert.

Diese Regelung wird in der gerichtlichen Praxis ganz überwiegend als kontraproduktiv kritisiert. Es herrscht die große Sorge vor, dass die Angleichung des Divergenztatbestandes an die Regelungen der ZPO und der FGO die Rechtsanwendung verkompliziere. So ist unklar, worauf sich die Aussage in der Entwurfsbegründung bezieht, mit dieser Vereinheitlichung der Regelungen werde die Rechtsanwendung vereinfacht. Dies ist aus der Sicht des BDVR nur scheinbar der Fall:

Der Bundesgerichtshof lässt in ständiger Rechtsprechung Revisionen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nur in den Fällen der Divergenz zu, wenn also die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (so die bislang geltende Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sondern auch dann, wenn Rechts- oder Verfahrensfehler beseitigt werden sollen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht besorgen lassen oder die die ernsthafte Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte begründen (BGH, Beschl. v. 3.7.2018, VIII ZR 227/16, juris Rn. 13). Ebenso ist die Revision nach der Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BGH, Beschl. v. 27.3.2003, V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 14).

Diese gegenüber den Fällen der eigentlichen Divergenz erweiterte Rechtsmittelzulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof findet ihren Grund darin, dass die Zivilprozessordnung die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO nicht kennt. Die Änderung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO-E würde deshalb ohne tragfähigen Grund die differenzierte und bewährte Regelungssystematik des § 124 Abs. 2 VwGO beschädigen und entspräche nicht mehr dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Denn inhaltliche Überschneidungen bei den Zulassungsgründen erschweren den Beteiligten die Darlegung, welcher Zulassungsgrund vorliegen soll.

Zu Art. 12 Nr. 3: § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG-E

Aus den vorstehenden Erwägungen spricht sich der BDVR erst recht gegen die Änderung des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG-E aus.

Die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG-E vorgesehene inhaltlich gleichlautende Änderung des bisherigen Zulassungsgrundes der Divergenz würde zu einer unbeabsichtigten Ausweitung der Berufungszulassung in Asylverfahren führen, weil § 78 Abs. 3 AsylG die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht kennt. Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts würden im Asylrecht zukünftig die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne eine Korrektur durch das Oberverwaltungsgericht eine Wiederholung oder Nachahmung des Fehlers droht.

Zu Art. 1 Nr. 30: § 124a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 VwGO-E

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwGO-E soll die Berufung auch dann zugelassen werden, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO ungeachtet des Darlegungserfordernisses in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO offensichtlich vorliegt.

Mit dieser Einschränkung des Darlegungserfordernisses für die Zulassungsgründe verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Zulassungspraxis der Oberverwaltungsgerichte zu vereinheitlichen. Denn in der Rechtsprechung der Obergerichte ist die Frage ungeklärt, ob die Berufung nur dann zuzulassen ist, wenn ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist, oder ausnahmsweise auch dann, wenn dieser sich zwar aus den Darlegungen nicht hinreichend ergibt, ein solcher aber für das Gericht offensichtlich vorliegt, ohne dass dies einer weiteren gerichtlichen Prüfung bedarf. In der Entwurfsbegründung wird deshalb folgerichtig betont, dass Fallgestaltungen, in denen nur eine aufwändige Prüfung von Amts wegen das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ergäbe, hierunter nicht fallen.

Die geplante Regelung wird in der Praxis ganz überwiegend negativ bewertet. Es wird eine über das gesetzgeberische Ziel hinausgehende Ausweitung des Zulassungsgrundes der Offensichtlichkeit und dadurch eine sachlich nicht gebotene Mehrbelastung der Oberverwaltungsgerichte befürchtet. Diese würde dem Bestreben des Gesetzgebers, das verwaltungsgerichtliche Verfahren effizienter zu gestalten, zuwiderlaufen.

Nach Auffassung des BDVR ermöglichen die Zulassungsgründe mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der richterlichen Arbeit bereits jetzt die notwendige Balance zwischen Darlegungslast und Zulassung wegen “Offensichtlichkeit” (BVerfG, Beschlüsse vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 18, vom 24. August 2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 13 und vom 30. Juni 2005 – 1 BvR 2615/04 – juris Rn. 23 f.).

Für den Fall, dass an dem Regelungsvorhaben entgegen dem ganz überwiegenden Wunsch der gerichtlichen Praxis festgehalten werden sollte, rät der BDVR an klarzustellen, dass es für die Feststellung der „Offensichtlichkeit“ des Vorliegens eines Zulassungsgrundes allein auf das Erkennen durch das Oberverwaltungsgericht ankommt. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwGO-E soll gerade neben der fristgerecht vorgetragenen Begründung des Zulassungsantrags erfolgen, was durch die Formulierung „ungeachtet des Absatzes 4 Satz 4“ zum Ausdruck kommt. Bei der „Offensichtlichkeit“ handelt es sich nicht um einen weiteren Zulassungsgrund, der vom Rechtsmittelführer dargelegt werden könnte, sondern um eine Gewissheit vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes, die nur beim Oberverwaltungsgericht liegt. Um dies klarzustellen, sollte § 124a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwGO-E nach „Satz 4“ um die Wörter „nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts“ ergänzt werden.

In § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO-E ist zudem vorgesehen, dass mit der Ablehnung oder Verwerfung des Antrags das Urteil rechtskräftig wird. Die Einfügung der Worte „oder Verwerfung“ führt in den Fällen, in denen die Frist für die Einlegung des Zulassungsantrags nicht gewahrt wurde und der Zulassungsantrag deshalb verworfen worden ist, zu einem wenig überzeugenden Hinausschieben des Eintritts der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn in diesen Fällen tritt die Rechtskraft derzeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 705 Satz 1 ZPO bereits mit Ablauf der Einlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein. Diese Folge der Ergänzung sollte kritisch bedacht werden.

Zu Art. 1 Nr. 35: § 146 Abs. 3 VwGO-E

Die in § 146 Abs. 3 VwGO-E vorgesehene Anhebung der Wertgrenze für eine Kostenbeschwerde von 200,– auf 300,– Euro sollte in § 194 Abs. 7 VwGO-E um eine Übergangsregelung ergänzt werden.

Zu Art. 1 Nr. 39: § 167 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E

Der BDVR hält den in § 167 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E geregelten Ausschluss einer Anwendung der §§ 888 und 890 ZPO für Amtsträger, die für den Vollstreckungsschuldner handeln, nicht für sachgerecht, weil er die Resilienz der Verwaltungsgerichtsbarkeit schwächt. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen müssen effektiv vollstreckt werden können.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-752/18, NJW 2020, 977, juris Rn. 29 ff.) auf Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs München für Klagen auf Einhaltung des Umweltrechts entschieden, dass nach Unionsrecht ein nationales Gericht bei beharrlicher Weigerung der nationalen Behörde, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, eine Zwangshaft gegen Amtsträger der Behörde zur Durchsetzung zu verhängen hat, wenn es in den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage für den Erlass einer solchen Zwangsmaßnahme gibt.

Es ist zu bedauern, wenn der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit versäumen sollte, eine solche – in das Recht auf Freiheit eines Behördenleiters eingreifende, aber klare und verhältnismäßige – Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Vollstreckung von verwaltungsgerichtlichen Urteilen effektiver zu machen.

Zu Art. 1 Nr. 41: § 172 Abs. 1 Satz 1 VwGO-E

Die in § 172 Abs. 1 Satz 1 VwGO-E vorgesehene Erhöhung eines maximalen Zwangsgeldes von 10.000,– Euro auf 25.000,– Euro fällt zu gering aus, um den Verwaltungsgerichten tatsächlich ein effektives Beugemittel gegen den Staat als Hoheitsträger an die Hand zu geben. Der BDVR hält daher an seiner Forderung fest, dass das höchst zulässige Zwangsgeld auf 100.000,– Euro angehoben werden sollte (siehe die Stellungnahme des BDVR v. 15.6.2022 zu dem Entwurf … Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen – BR-Drs. 135/22).

Zu Nr. Art. 2 – Änderung der Rechtsbehelfsbelehrung in § 58 VwGO

Nach Art. 2 des Entwurfs soll § 58 VwGO dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch über die einzuhaltende Form sowie über das fristauslösende Ereignis belehrt werden soll. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Rechtsbehelfsbelehrungen fehleranfälliger werden, je mehr Informationen sie enthalten sollen. Die Änderungen in § 58 VwGO führen zu einem Risiko für fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen, die vor allem in der Anfangsphase der Neuregelungen regelmäßig die Jahresfrist zur Anfechtung auslösen werden.

Für den Vorstand des BDVR
Dr. Karoline Bülow

Berlin, den 4.03.2026