Stellungnahmen zu dem Entwurf
eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
und
eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in der Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen bedankt sich für die Übermittlung der Entwürfe eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Bearbeitungsstand: 24. Juni 2025, 18.12 Uhr) und eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in der Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) (Bearbeitungsstand: 10. Juni 2025, 11.18 Uhr). In Ansehung der zur Verfügung stehenden Zeit beschränken wir uns auf Ausführungen zu Art. 1 bis 3 des Referentenentwurfs zu einem GEAS-Anpassungsgesetz, soweit sie die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffen.
Die frühzeitige Umsetzung der durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem veranlassten Anpassungen in das nationale Recht wird begrüßt. Sie ermöglicht es den Rechtsanwendern, sich zeitig mit dem neuen Zusammenspiel unionsrechtlicher und nationaler Normen vertraut zu machen.
Zu den einzelnen Normen nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Änderungen des Asylgesetzes
Zu Art. 1 Nr. 3 Buchst. a – § 18a Abs. 1a AsylG-E
In § 18a Abs. 1a Satz 3 AsylG-E ist die Angabe „Satz 1 Nummer 5“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 6“ zu ersetzen.
Eine entsprechende Änderung ist in der Entwurfsbegründung vorzunehmen.
Zu Art. 1 Nr. 3 Buchst. f Doppelbuchst- bb – § 18a Abs. 6 Nr. 2a AsylG-E
In § 18a Abs. 6 Nr. 2a Buchst. a AsylG-E ist das Wort „Änderung“ durch das Wort „Änderungen“ zu ersetzen. Es wird angeregt, aus Gründen der Klarstellung in § 18a Abs. 6 Nr. 2a Buchst. a AsylG-E nach dem Wort „wird“ und dem nachfolgenden Komma das Wort „oder“ einzufügen.
In der Begründung zu § 18a Abs. 6 Nr. 2a AsylG-E ist die Angabe „§ 18a Absatz 1a Nummer 5“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 1a Nummer 6“ zu ersetzen.
Zu Art. 1 Nr. 4 – § 38 AsylG-E
In § 38 Abs. 4 Nr. 1 AsylG-E sollten im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG vor dem Wort „die“ die Wörter „die nationale Sicherheit oder“ eingefügt werden. Es wird zudem angeregt, in § 38 Abs. 4 Nr. 2 AsylG-E das Wort „missbräuchlich“ durch die Wörter „offensichtlich unbegründet“ zu ersetzen, da eine Ablehnung des Asylantrags als missbräuchlich im Asylgesetz nicht vorgesehen ist.
In der Begründung zu Art. 1 Nr. 4 sind die Angaben „Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Angaben „Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3“ und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ zu ersetzen.
Zu Art. 2 Nr. 6 – § 3 Satz 2 AsylG-E
Gemäß § 3 Satz 2 AsylG-E ist hinsichtlich der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VO (EU) 2024/1347 eine besonders schwere Straftat im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat.
Der Begriff der „Gefahr für die Allgemeinheit“ in Art. 14 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/1347 ist ein unionsrechtlicher Begriff, der an Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2011/95/EU anknüpft. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2011/95/EU setzt voraus, dass von dem Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats ausgeht, in dem er sich aufhält (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 – Rn. 60). Als eine „besonders schwere Straftat“ ist eine Straftat anzusehen, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist und die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigt. Für die Bestimmung des Schweregrades sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Der Schweregrad kann nicht durch die Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht es den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern, entbinden deren Behörden und Gerichte indes nicht von einer vollständigen Prüfung sämtlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 – C-402/22, Rn. 24 ff., und C-663/21, Rn. 30 f., -).
Da jedenfalls in § 60 Abs. 8a und 8b AufenthG-E, auf den § 3 Satz 2 AsylG-E verweist, der Begriff der „besonders schweren Straftat“ ausdrücklich nicht aufgegriffen wird und der Maßstab für die Bestimmung des Schweregrades der Straftat ein unionsrechtlicher ist, dürfte es sich empfehlen, der Begründung zu § 3 Satz 2 AsylG-E entsprechende Ausführungen zu den unionsrechtlichen Begrifflichkeiten voranzustellen.
Zu Art. 2 Nr. 42 Buchst. a – § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG-E
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Einklang mit Art. 37 VO (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und 5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Inbezugnahme von Art. 37 VO (EU) 2024/1348 lässt erwarten, dass die Norm allein Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EU betreffen soll.
Zu Art. 2 Nr. 43 Buchst. a – § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG-E
Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen (Mitglied-)Staat nach Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2024/1351 überstellt werden, so ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG-E an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Kann eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG-E nicht ergehen, so erlässt das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG-E eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat.
Auf diese Abschiebungsandrohung dürften § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG Anwendung finden. In § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist Art. 5 RL 2008/115/EG in nationales Recht umgesetzt. Eine Umsetzung von Art. 5 RL 2008/115/EG für den Bereich der Überstellung nach Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2024/1351 und damit eine Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfte überschießend sein, da die Richtlinie nur auf die Rückkehr in Länder im Sinne von Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG, nicht auf Überstellungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung findet. Gleiches dürfte im Übrigen auch für Rückführungen sonstiger Ausländer in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – C-673/19 – Rn. 29 ff.; ferner BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – Rn. 24).
Zu Art. 2 Nr. 44 – § 35 AsylG
Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (= § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG-E) und § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (= § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG-E) die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG-E lehnt das Bundesamt in den Fällen des Art. 38 VO (EU) 2024/1348 den Asylantrag als unzulässig ab, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG-E gewährt hat oder wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Art. 58 VO (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird.
Die Streichung von § 35 AsylG wird in der Entwurfsbegründung als redaktionelle Änderung bezeichnet, da die Regelung neben § 59 Abs. 2 S. 1 AufenthG keinen eigenständigen Regelungsgehalt habe. Während § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich allgemein die Pflicht statuiert, den Zielstaat einer Abschiebung zu bezeichnen, verpflichtet § 35 AsylG als lex specialis für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AsylG-E zur Bezeichnung eines ganz bestimmten Staats als Zielstaat, nämlich des Mitgliedstaats, in dem der Ausländer als schutzberechtigt anerkannt ist oder des Drittstaats, der für ihn als erster Asylstaat anzusehen ist. Damit stellt § 35 AsylG sicher, dass in der Abschiebungsandrohung der sichere Erstaufnahmestaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG-E bzw. der weitere Aufnahmestaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG-E ausdrücklich als Zielstaat bezeichnet werden. Würde § 35 AsylG gestrichen, so könnte dem Ausländer auch die Abschiebung in andere aufnahmebereite Drittstaaten angedroht werden.
Zu Art. 2 Nr. 79 Buchst. b – § 73b Abs. 1 Satz 2 AsylG-E
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/1347 entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Begriff der „Gefahr für die Allgemeinheit“ in Art. 14 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/1347 ist ein unionsrechtlicher Begriff, der an Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2011/95/EU anknüpft. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2011/95/EU setzt voraus, dass von dem Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats ausgeht, in dem er sich aufhält (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 – Rn. 60). Als eine „besonders schwere Straftat“ ist eine Straftat anzusehen, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist und die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigt. Für die Bestimmung des Schweregrades sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Der Schweregrad kann nicht durch die Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht es den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern, entbinden deren Behörden und Gerichte indes nicht von einer vollständigen Prüfung sämtlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 – C-402/22, Rn. 24 ff., und C-663/21, Rn. 30 f. -).
Gemäß § 73b Abs. 1 Satz 2 AsylG-E ist hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. e und Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/1347 eine besonders schwere Straftat im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat.
Da jedenfalls in § 60 Abs. 8a und 8b AufenthG-E der Begriff der „besonders schweren Straftat“ ausdrücklich nicht aufgegriffen wird und der Maßstab für die Bestimmung des Schweregrades der Straftat ein unionsrechtlicher ist, dürfte es sich empfehlen, der Begründung zu § 73b Abs. 1 Satz 2 AsylG-E entsprechende Ausführungen zu den unionsrechtlichen Begrifflichkeiten voranzustellen.
Zu Art. 2 Nr. 83 Buchst. b – § 77 Abs. 5 AsylG-E
Gemäß Art. 69 VO (EU) 2024/1348 legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung eines Rechtsbehelfs angemessene Fristen fest, innerhalb derer das Gericht Entscheidungen gemäß Art. 67 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 prüfen muss.
§ 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG-E sieht insoweit eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten vor, die unter den entsprechend für anwendbar erklärten Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 5 VO (EU) 2024/1348 um höchstens sechs weitere Monate verlängert werden kann.
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist ist dem erstrebenswerten Ziel der Beschleunigung der Verfahren zu dienen bestimmt. Die jüngere – in der Begründung zu Art. 1 Nr. 83 Buchst. a zu aktualisierende – Entwicklung der Verfahrensdauer in asylgerichtlichen Klageverfahren belegt, dass in diversen Ländern die Verwaltungsgerichte die Höchstfrist von zwölf Monaten bereits heute unterschreiten oder jedenfalls nahezu erreichen. Die Fortsetzung dieser positiven Entwicklung, die zugleich Ausdruck der Leistungsfähigkeit der Gerichtsbarkeit ist, bedingt indes in Anbetracht der weiterhin hohen Eingangs- und Anhangsbelastung zwingend eine sowohl im richterlichen als auch im nichtrichterlichen Bereich adäquate Personalausstattung der Verwaltungsgerichtsbarkeiten der Länder. Dies gilt umso mehr, als diese auch in anderen Rechtsbereichen gehalten sind, zeitnahen und qualitativ hochwertigen Rechtsschutz zu gewähren.
Zu Art. 1 Nr. 91 – § 87e AsylG-E
Gemäß § 87e Abs. 2 AsylG-E findet in Übereinstimmung mit Art. 1 und Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach dem Asylgesetz-E (erst) Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
Die Geltungsbestimmung knüpft an Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2024/1348 an, dem zufolge diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge gilt, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Der sachliche Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO (EU) 2024/1348 bezieht sich allein auf das Asylverfahrens-, nicht jedoch auch auf das materielle Schutzrecht, das in der Verordnung (EU) 2024/1347 geregelt ist. Dies ergibt sich auch aus Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348, welcher die Fortgeltung der Richtlinie 2013/32/EU für Anträge auf internationalen Schutz anordnet, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Entsprechendes folgt auch aus Art. 79 Abs. 3 Satz 3 VO (EU) 2024/1348. Art. 1 VO (EU) 2024/1348 rechtfertigt die in § 87 Abs. 2 AsylG-E in Aussicht genommene Verklammerung ebenfalls nicht. Er beschreibt allein den Gegenstand der Verordnung (EU) 2024/1348. Dieser besteht in der Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347. Die Umschreibung des Begriffes „internationaler Schutz“ vermag indes eine Erstreckung der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 auf die Verordnung (EU) 2024/1347 nicht zu bewirken. Dies gilt umso mehr, als diese eine entsprechende Übergangsbestimmung nicht vorsieht, sondern in Art. 42 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 anordnet, dass sie ab dem 1. Juli 2026 gilt und daher für sämtliche zu diesem Stichtag anhängige Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden ist, mögen sie auch vor dem 12. Juni 2026 bereits eingereicht worden sein.
§ 87e Abs. 2 AsylG-E hätte zur Folge, dass etwa das Bundesverwaltungsgericht über einen langen Zeitraum nach dem 12. Juni 2026 gehindert wäre, seiner Kernaufgabe, letztverbindliche, der Rechtskraft fähige Entscheidung über asylrechtliche Rechtsfragen und die hierzu ergehende Rechtsprechung zu vereinheitlichen, nachzukommen.
2. Änderungen des Aufenthaltsgesetzes
Zu Art. 3 Nr. 32 Buchst. d – § 73 Abs. 7 AufenthG-E
Gemäß § 73 Abs. 7 AufenthG-E gilt § 73 Abs. 5 und 6 AufenthG-E bei Verfahren zur Einreise und zur Aufnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 22 AufenthG entsprechend, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass aus dem Herkunftsland im Rahmen des jeweiligen Verfahrens Personen in das Bundesgebiet einreisen, bei denen Ausschlussgründe gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c VO (EU) 2024/1350 vorliegen. Ausweislich der Begründung zu § 73 Abs. 7 AufenthG-E stellt § 73 Abs. 7 AufenthG-E klar, dass § 73 Abs. 5 und 6 AufenthG-E, d.h. die persönlichen Anhörungen und jeweiligen zugehörigen Maßnahmen auch bei Aufnahmen, die sich beispielsweise nach den §§ 22 und 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG richten, durchgeführt werden können.
Die Norm begegnet inhaltlich keinen Bedenken. Terminologisch sollte indes davon Abstand genommen werden, § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als Grundlage für eine Aufnahme in das Bundesgebiet zu bezeichnen. Während § 22 AufenthG die Aufnahme aus dem Ausland regelt, ermöglicht es § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Ausländerbehörde, einem Ausländer in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von dem Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck zu erteilen. Im Lichte dessen wird angeregt, in § 73 Abs. 7 AufenthG-E die Wörter „zur Aufnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 22 AufenthG“ durch die Wörter „zur Aufnahme nach § 22 und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3“ zu ersetzen.
Für den Vorstand des BDVR
Dr. Karoline Bülow
Berlin, den 08. Juli 2025