Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG)
Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V. (BDVR) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) Stellung zu nehmen.
1. Einleitung
Gegenstand des Gesetzentwurfs ist u.a. die Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes, welches nunmehr Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG) heißt. In dessen Kapitel 3, Abschnitt 2 wird ein Unterabschnitt 4a über „Besondere Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögenswerten“ (= bedeutsame Vermögensgegenstände, deren Herkunft unklar ist) eingeführt. Dies verfolgt das Ziel, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystem vor Gefahren zu bewahren, die von dem Einbringen bedeutsamer Vermögengegenstände von unklarer Herkunft in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen.
Das neue Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz schafft damit ein Verfahren für administrative Vermögensermittlungen und -sicherung (aVES). Zuständig für die Überprüfung der präventiven Maßnahmen der Zollverwaltung sowie für die Einziehung von verdächtigen Vermögenswerten sind die Verwaltungsgerichte.
2. Wichtigste Thesen
- Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit bei dem neu geschaffenen Verfahren für administrative Vermögensermittlungen und -sicherung (aVES) folgt konsequent der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Überprüfung präventiver Maßnahmen. Das gilt ebenso für die hier vorgesehene Einziehung von verdächtigen Vermögenswerten.
- Die vorgesehenen Regelungen für die verwaltungsgerichtliche Tätigkeit sind detailliert und erscheinen praktisch gut umsetzbar.
3. Details
Der Gesetzesbegründung (Seite 238 ff.) lassen sich klare Hinweise zur Abgrenzung zu Strafverfahren und dortiger Ermittlungstätigkeit sowie zur strafrechtlichen Einziehung entnehmen, wodurch der Anwendungsbereich der administrativen Vermögensermittlungen und -sicherung (aVES) weiter veranschaulicht wird. Begrüßt wird die Zuständigkeitszuweisung an das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Zollverwaltung ihren Sitz hat (§ 52d Abs. 2 Satz 4, § 52i ZollKrimBG-E). Dadurch wird das Verfahren auf wenige Verwaltungsgerichte konzentriert, die umfassendere fachliche Expertise aufbauen können. Der beabsichtigten zügigen Durchführbarkeit der Maßnahmen der Zollverwaltung entspricht es, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage insoweit ausgeschlossen ist (§ 52c ZollKrimBG-E). Auch der gesetzliche Einzelrichter bei der Überprüfung der Sicherstellung (§ 52d Abs. 2, Abs. 3 ZollKrimBG-E) sowie die in der Regel vorgesehene Übertragung auf den Einzelrichter bei der Anordnung der Einziehung sind konsequent. Die hierzu vorgesehenen detaillierten Regelungen in den §§ 52i, 52j ZollKrimBG-E strukturieren das gerichtliche Verfahren. Ob und inwieweit weitere Regelungen notwendig sind, wird die Anwendungspraxis zeigen.
Für den Vorstand des BDVR
Dr. Karoline Bülow
Berlin, den 8.04.2026