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Stellungnahme des Hauptrichterrats zu den “Standards” der Chefpräsidenten (Schreiben an den Präsidenten des OVG)
Wir sehen in dem von den Chefpräsidenten vorgelegten Papier „Standards verwaltungsrichterlicher Arbeit“ einen Vorstoß in zwei Richtungen. Einerseits soll damit ersichtlich die in Ihrer Pressemitteilung vom 29. März 2005
erwähnte „selbsttragende Struktur der Qualitätsentwicklung und -sicherung“ angestoßen werden. Andererseits möchten die Chefpräsidenten mit dem Thesenpapier wohl auch ein Instrument zur Selbstdarstellung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Öffentlichkeit in die Hand bekommen. Wir stimmen im Kern mit Ihnen überein, dass hinsichtlich beider Zwecke ein Diskussions- und Handlungsbedarf besteht. Die öffentliche
Auseinandersetzung um den Rechtsweg in Sozialhilfesachen hat gezeigt, dass Vorurteile gegen der verwaltungsgerichtlichen Arbeit von bestimmten Interessengruppen politisch wirksam gemacht werden können, ohne dass wir in der
Lage sind, dem nachhaltig entgegen zu treten. Auch ist die kritische Reflektion der eigenen Arbeitsweise und des beruflichen Selbstverständnisses ein unverzichtbarer Bestandteil der täglichen Arbeit. Die Frage, wie hierfür
ein geeignetes Forum geschaffen werden könnte, beschäftigt den Hauptrichterrat seit längerem. Wir sind allerdings der Auffassung, dass das Papier in der vorliegenden Form auf grundlegende Bedenken stößt.
1. Es dürfte für den Einstieg in eine gerichtsinterne Qualitätsdiskussion nicht hilfreich sein, dass die „Standards“ in dieser ausformulierten und in sich abgeschlossenen Form durch die
dienstaufsichtsführenden Präsidenten vorgelegt wurden. Diese Präsentation „ex cathedra“ lässt den notwendigen Spielraum für Veränderungen nicht erkennen. Die „Standards“ verstehen sich offenbar als ein
Teilelement der Verwaltungsmodernisierungsdebatte, die unter dem Stichwort der „Neuen Steuerungsmodelle der Verwaltung“ geführt wird. Wir haben starke Zweifel, ob eine Übertragung dieser Modelle auf die richterliche
Tätigkeit grundsätzlich möglich ist. Jedenfalls gehen die neuen Steuerungsmodelle von einem kooperativen Führungsstil aus. Die Formulierung von Qualitätsmerkmalen sollte auf die offene Diskussion aller Mitarbeiter setzen.
Das mit der Vorlage des Papiers gewählte Verfahren verharrt demgegenüber in den tradierten Mustern einer hierarchisch strukturierten Verwaltung. Auch die Bezeichnung als „Standards“ geht unseres Erachtens in die
falsche Richtung. Standards bilden Vorgaben, die auf allgemeine Gültigkeit gerichtet sind. Sie setzen Maßstäbe, an Hand derer zu bewerten ist. Ihr Ziel ist die „Standardisierung“ im Sinne einer Vereinheitlichung
richterlicher Arbeitsabläufe. Sie sind somit mehr als zum Beispiel der kollegiale Rat, die Beschreibung richterlicher Arbeitsabläufe in einem Fachartikel oder die Zusammenfassung der Ergebnisse einer Fortbildungsveranstaltung
zum Thema der Dezernatsarbeit. Diese sind unverbindlich, Standards wollen binden. Diese Bindung betrifft einen Bereich, der aber den Kernbereich richterlicher Eigenverantwortung betrifft. In der Art und Weise wie der Richter
seine Arbeit organisiert, wie er die Entscheidungsfindung vorbereitet, welche zeitlichen und sachlichen Präferenzen er wählt, ist er nur dem Gesetz verpflichtet und keiner Anleitung durch Gremien, welcher Art auch immer. Die
in der Spannbreite der Bearbeitungsmöglichkeiten auftretende richterliche Individualität ist kein Misstand, sondern verfassungsrechtliches Leitbild. Wohlweislich hat die Arbeitsgruppe nordrhein-westfälischer
Verwaltungsrichter und -richterinnen in ihrem Arbeitspapier „Qualitätsdiskussion in der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ den Begriff „Standard“ ausdrücklich vermieden.
2. Inhaltlich formulieren die „Standards“ Positionen, die nach unserer Ansicht Funktion und Inhalt unserer Rechtsprechungsaufgabe nicht adäquat sind. Der Begriff der „Kundenorientierung“ bedarf
der kritischen Bewertung. Dieser betriebswirtschaftliche Begriff bezieht sich auf merkantile Distributionsvorgänge und kann auf die Rechtsprechungstätigkeit als Ausübung von Staatsgewalt nicht übertragen werden. Mittelpunkt
der richterlichen Tätigkeit ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dieser objektive Begriff lässt sich nicht in einer subjektiven Beschreibung von Wünschen der Verfahrensbeteiligten abbilden. Die Verfahrensbeteiligten
sind Unterworfene der vom Richter ausgeübten Staatsgewalt, nicht „Kunden“ als Partner einer auf Gleichordnung beruhenden Beziehung des Gebens und Nehmens. Das heißt aber nicht, dass subjektive Interessen der
Verfahrensbeteiligten außer Betracht bleiben können. Effektiver Rechtsschutz heißt Streitbeilegung. Diese wiederum setzt ein Eingehen auf das Rechtschutzziel und -bedürfnis der Verfahrensbeteiligten voraus. Deshalb sind
zahlreiche in den Standards als Merkmal der Kundenorientierung bezeichnete Thesen als Voraussetzung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes selbstverständlich und unstreitig, so das Erfordernis zeitnaher Entscheidungen,
die Verständlichkeit von Entscheidungsinhalten und die Schaffung von Rechtssicherheit. Das Ziel kurzer Verfahrenslaufzeiten als wichtige Voraussetzung zur Schaffung von Rechtsfrieden ist nicht streitig. Ohne Zweifel liegt
hier ein zentraler Grund fĂĽr das Unbehagen der Ă–ffentlichkeit an unserer Arbeit. Das Papier vermag es allerdings nicht, die GrĂĽnde hierfĂĽr transparent zu machen. Das Amtsermittlungsprinzip kann unserer Ansicht nach nicht
für bestehende Probleme verantwortlich gemacht werden. Seine Ausprägung im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO steht nicht zur Debatte und wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – z.B. im Zusammenhang mit
vermögensrechtlichen Streitigkeiten – laufend bekräftigt. Der Satz „Was man dem Richter nicht klagt, soll er nicht richten“ dürfte hiermit kaum in Einklang zu bringen sein. Nach unserer Erfahrung empfinden die
Verfahrensbeteiligten nicht das Tätigsein des Gerichts zur Aufklärung als Problem, sondern eine von außen nicht nachvollziehbare Untätigkeit des Gerichts bzw. des Berichterstatters. Verfahrensweisen, die dem entgegenwirken
– z.B. ein früher Erörterungstermin und frühzeitige rechtliche Hinweise – sind auch in Thüringen seit längerem in der Diskussion. Für sehr problematisch halten wir es auch, dass die „Standards“ eine Ausrichtung
der Verfahrensgestaltung an den wirtschaftlichen Interessen von Beteiligten so stark betonen. Ersichtlich spiegelt sich darin der öffentliche Unmut an der Dauer von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit
Investitionsvorhaben. Hier muss deutlich betont werden, dass das Erwerbsinteresse Einzelner auch dort, wo es als Maßnahme der Wirtschaftsförderung eine Allgemeinheit angeht, dem Einzelinteresse von Dritten gegenübersteht,
die von lästigen oder schädlichen Nebenwirkungen der Investition verschont bleiben wollen. Die Aufgabe des Gerichts, solche widerstreitenden Interessen auszugleichen, kann nicht wechselnden Einschätzungen des Gewichts der
Interessen weichen. Das Ziel praxistauglicher Entscheidungen ist ebenfalls nicht streitig. Ob allerdings dies durch die in den „Standards“ geforderte Verständlichkeit für „alle“ Beteiligten erreicht werden kann,
erscheint uns zweifelhaft. Die Rechtswissenschaft bedient sich einer Fachsprache, die Anforderungen an die Vorbildung des Lesers einer Entscheidung stellt. Wie jede Fachsprache sieht sie sich dem Vorwurf der Unverständlichkeit
bei fachlich nicht Vorgebildeten ausgesetzt. Die verwaltungsrichterliche Begründungskultur sollte deshalb nicht zur Disposition gestellt werden. Wir meinen, dass das persönliche Gespräch mit den Beteiligten im Termin die
richtige Gelegenheit ist, Rechtsfragen allgemeinverständlich zu erläutern. Dies sollte verstärkt werden.
3. Wie bereits angemerkt, stimmen wir Ihnen zu, dass eine selbstkritische Auseinandersetzung mit unserer Arbeitsweise ständige Aufgabe der Richterschaft ist. Dies kann nicht als oktroyierte Maßregeln
erfolgen, sondern muss im Weg der konsensualen Selbstvergewisserung geschehen. Problemanalyse und Einzelfallbewertung durch die Diskussion untereinander sind uns selbstverständliche Methoden der Ergebnisfindung. Deshalb halten
wir die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für den geeigneten Weg, um über die richterliche Tätigkeit nachzudenken. Die Arbeitsgruppe könnte die derzeitigen Arbeitsabläufe und -gewohnheiten analysieren und Vorschläge für
eine Optimierung machen. Um eine breite Anbindung an alle Kolleginnen und Kollegen zu erhalten, sollte sie aus Richterinnen und Richtern aller Verwaltungsgerichte bestehen. Kolleginnen und Kollegen mit dienstaufsichtlichen
Funktionen sollten nicht teilnehmen, um eine unbefangen selbstkritische Aussprache zu ermöglichen. Das nordrhein-westfälische Arbeitspapier kann für die Tätigkeit unserer Arbeitsgruppe eine hilfreiche Anregung sein.
Sinnvoll wäre es, wenn ein erstes Arbeitsergebnis bereits im Rahmen der diesjährigen Richtertagung vorgestellt werden könnte. Entscheidend ist nach unserer Ansicht, dass sich das in der Arbeitsgruppe entwickelte Ergebnis als
Ausdruck des Selbstverständnisses der Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen zu erkennen gibt.
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