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Sozialhilfeverlagerung - und die Folgen
Stellungnahme des Vorstands zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Siebtes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) – BT-Drs. 15/3169
Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) lehnt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung als in wesentlichen Punkten nicht
sachgerecht oder sinnvoll ab.
Die vorgesehenen Ergänzungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), soweit sie die Einrichtung weiterer Kammern für besondere Angelegenheiten bei den Sozialgerichten und deren Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern
betreffen, sind zwar gerichtsverfassungsrechtlich notwendig, damit die Sozialgerichte überhaupt in den ihnen vom Gesetzgeber neu zugewiesenen Aufgaben als ordnungsgemäß besetzte Gerichte tätig werden können.
Die vorgesehene Regelung, für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte zu wählen, zeigt aber, dass das SGB XII
nicht ohne Systembruch in den Zuständigkeitskatalog der Sozialgerichte zu integrieren ist. Der Gedanke der Sozialpartnerschaft, der bislang die Auswahl der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit
entscheidend bestimmt hat, lässt sich auf diese Rechtsstreitigkeiten nicht übertragen. Ähnliches gilt für Rechtsstreitigkeiten nach dem SGB II. Daran wird deutlich, dass es sachgerechter gewesen wäre, für
beide Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorzusehen, was dem ursprünglichen Vorschlag der Bundesregierung für das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
entsprochen hätte. Nach Auffassung des BDVR sollte der vorliegende Gesetzentwurf deshalb zum Anlass genommen werden, die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren nach dem SGB II und dem SGB XII noch einmal zu
überdenken.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die Sozialgerichte sieht der BDVR aus den in der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf
genannten Gründen als nicht sinnvoll an. Insoweit sollte es bei der bisherigen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben.
Ebenso wenig hält der BDVR es für sinnvoll, die bis zum 31. Dezember 2004 bei den Verwaltungsgerichten anhängigen sozialhilferechtlichen Streitigkeiten teilweise in die gerichtliche Zuständigkeit der
Sozialgerichte zu überführen. Diese Rechtsstreitigkeiten sind nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht zu entscheiden. Dieses unterscheidet sich in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Teil in
erheblicher Weise von den zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden gesetzlichen Regelungen des SGB II und des SGB XII. Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehene Übergangsregelung führt deshalb dazu,
dass sich die Sozialgerichte verfahrensrechtlich und materiellrechtlich sowohl in das zum 1. Januar 2005 in Kraft tretende neue Recht als auch in das bis zum 31. Dezember 2004 geltende alte Recht werden einarbeiten
müssen, ohne dass ein Nutzen für diese Doppelbelastung erkennbar wäre. Wegen der unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung des alten und des neuen Rechts werden sich Erkenntnisgewinne in einer Rechtsmaterie
allenfalls in begrenztem Umfang auf die andere Rechtsmaterie übertragen lassen. Ein Übergang der Altverfahren in die Zuständigkeit der Sozialgerichte kann bei diesen Verfahren zudem zu einer Rechtsunsicherheit
führen, weil nicht sichergestellt werden kann, dass die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in jeder Hinsicht von künftig zuständigen Sozialgerichten übernommen werden wird. Demgegenüber können
die Verwaltungsgerichte die Altverfahren mit dem vorhandenen Personal und Sachverstand auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zügig abarbeiten. Negative Auswirkungen auf die Rechtsprechung der
Sozialgerichte zum neuen Recht sind dabei nicht zu erwarten. Der BDVR befürwortet deshalb, die auslaufendes Recht betreffenden Altverfahren ausnahmslos bei den bislang zuständigen Verwaltungsgerichten zu belassen
und auch von einem Wechsel des Rechtswegs nach Abschluss der Instanz abzusehen. Es ist nicht erkennbar, welcher Nutzen damit verbunden sein könnte, wenn sich Berufungs- und Revisionsinstanz der
Sozialgerichtsbarkeit in wenigen Altverfahren noch in das bisherige Recht einarbeiten müssten.
Der Vorschlag der Bundesregierung, den Ländern übergangsweise die Möglichkeit zu eröffnen, besondere Spruchkörper in der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten und diese mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
der Sozialgerichtsbarkeit zu betrauen, verfehlt rechtspolitisch das Ziel, dauerhaft tragfähige Lösungen zu schaffen. Eine derartige Länderöffnungsklausel vermischt für einen vorübergehenden Zeitraum die
gesetzlich differenzierten gerichtlichen Zuständigkeiten. Sie führt zu wenig transparenten und nachvollziehbaren Strukturen bei den betroffenen Gerichtsbarkeiten und ist anfällig für Fehlsteuerungen bei der
Verwendung richterlichen Personals. Ob die durch die Zuweisung der künftigen Streitigkeiten nach dem SGB II und dem SGB XII durch den Gesetzgeber herbeigeführte Verschärfung der Belastungssituation der
Sozialgerichtsbarkeit und die dort zu erwartenden personellen Engpässe in der Praxis durch eine solche "Spruchkörperlösung" gemildert werden können, ist zweifelhaft und kann verlässlich kaum
prognostiziert werden. Der BDVR hält es deshalb für sinnvoller, rechtspolitisch über eine grundsätzliche Neuordnung der Fachgerichtsbarkeiten zu diskutieren. Ein konkreter Vorschlag dazu liegt derzeit dem
Bundesrat zur Beratung vor. Die Zusammenführung von Fachgerichtsbarkeiten bietet, auch und gerade gegenüber der auf das Haushaltsrecht gestützten Methode von Stellenverlagerungen, den Vorteil, dauerhaft, zeitnah
und in richterlicher Selbstverantwortung einen flexiblen und bedarfgerechten Personaleinsatz im richterlichen Bereich zu erreichen. Da solche Überlegungen schon aus Zeitgründen nicht zu kurzfristig umsetzbaren
Ergebnissen führen können, macht die vorgeschlagene Länderöffnungsklausel insoweit noch einen gewissen Sinn, als die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Einrichtung besonderer Spruchkörper einen unmittelbaren
Beitrag zur Bewältigung der zu erwartenden Rechtsschutzverfahren leisten kann.
Keine grundsätzlichen Bedenken hat der BDVR gegenüber dem Vorschlag, für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit zu schaffen, Richter anderer Gerichtszweige nebenamtlich zu verwenden. Die
Erfahrungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit damit lassen es aber als zweifelhaft erscheinen, ob hierdurch ein nennenswerter Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit und der dort befürchteten personellen
Engpässe geleistet werden kann.
Münster, den 3. September 2004

Beschluss der a. o. Mitgliederversammlung des BDVR vom 15. März 2004:
Der BDVR sieht die zum 1. Januar 2005 vorgesehene Übertragung der sozialhilferechtlichen Streitigkeiten auf die
Sozialgerichte als sachwidrig an und tritt dafür ein, diese rückgängig zu machen.
Der BDVR befürwortet bei Fortbestehen der gegebenen Situation die Zusammenführung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage von
Länderöffnungsklauseln.

Presseerklärung vom 16. März 2004:
Verwaltungsrichter für Zusammenführung von Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit
Vor dem Hintergrund der vom Bundesgesetzgeber überraschend getroffenen Entscheidung, für sozialhilferechtliche Streitigkeiten zum 01.01.2005 die Zuständigkeit der Sozialgerichte vorzusehen, hat sich
der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen – BDVR – jetzt in Darmstadt mehrheitlich für eine Zusammenführung von Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit ausgesprochen.
Auf diese Weise könne am vernünftigsten auf die entstandene Situation reagiert werden. Eine Zusammenführung beider Gerichtsbarkeiten biete die besten Möglichkeiten für flexiblen und
effizienten Ressourceneinsatz in der Justiz in Zeiten äußerst knapper Haushaltsmittel, so der Vorsitzende des BDVR Hans-Jörg Lieberoth-Leden.
Die Richter sprachen sich dabei für eine Länderöffnungsklausel aus, um den unterschiedlichen Verhältnissen in den einzelnen Bundesländern Rechnung tragen zu können.
Die gesetzgeberisch vorgesehene Verlagerung der gerichtlichen Zuständigkeit für sozialhilferechtliche Streitigkeiten sieht der BDVR allerdings grundsätzlich als sachwidrig an. Dadurch würden die seit
Jahrzehnten gewachsenen Erfahrungen und die damit verbundene Rechtssicherheit für alle Beteiligten sinnlos geopfert, ohne dass dafür plausible und überzeugende Gründe erkennbar wären. Diese
Entscheidung solle rückgängig gemacht werden, appellierte Lieberoth-Leden.
Die Zusammenführung von Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit biete die Chance, die Stärken beider Gerichtsbarkeiten zu bündeln und zu einem besseren und vor allem schnelleren Rechtsschutz für die
Bürgerinnen und Bürger zu kommen. Der besondere Sachverstand spezialisierter Richter bleibe so auch in einer neu geordneten Fachgerichtsbarkeit ungeschmälert erhalten, betonte Lieberoth- Leden.

Dokumentation:
Presseerklärung vom 18. Dezember 2003
BDVR: Sozialhilfe muss bei Verwaltungsgerichten bleiben
„Die Zuständigkeit für Sozialhilfeverfahren muss – wie seit Jahren bewährt – bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit bleiben.“
Dies forderte der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) Hans-Jörg Lieberoth-Leden am Donnerstag in Münster.
Er protestierte nachdrücklich gegen den völlig überraschenden Beschluss des Vermittlungsausschusses, die Zuständigkeit für alle sozialhilferechtlichen Verfahren von den Verwaltungsgerichten zu den
Sozialgerichten zu verlagern.
Nachdem der Regierungsentwurf der Bundesregierung, der die Rechtswegzugeständigkeit für Verfahren über Arbeitslosenhilfe II den Verwaltungsgerichten zugewiesen hatte, in einer Nachtsitzung ohne
Begründung kurzfristig abgeändert worden war, sei diese neue Entwicklung im Vermittlungsausschuss gänzlich nicht nachvollziehbar. Mit der jetzt vorgesehenen Verlagerung der gesamten
Sozialhilfeverfahren würden die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit seit Jahrzehnten gewachsenen Erfahrungen und die damit verbundene Rechtsicherheit für alle Beteiligten sinnlos geopfert, ohne dass dafür
plausible und überzeugende Gründe erkennbar wären, so Lieberoth-Leden.
Die Verwaltungsgerichte hätten seit Jahren, insbesondere im Bereich des sozialhilferechtlichen Eilrechtschutzes unter großem Einsatz und mit sehr kurzen Verfahrenszeiten über Rechtsansprüche der
Bürgerinnen und Bürger in Situationen von existenzieller Bedeutung entschieden. Sie hätten dabei effektiven Rechtsschutz gewährleistet. Es sei völlig unklar, aus welchen sachlichen Gründen und mit welchem
Nutzen hier eine Änderung erfolgen solle.
Lieberoth-Leden appellierte an die politisch Verantwortlichen in Bund und Ländern, es nicht bei dieser sachwidrigen gesetzlichen Regelung zu belassen, sondern Lösungen zu entwickeln, die den drohenden
justizpolitischen Kahlschlag noch abwenden.
Stellungnahmen und Beschlüsse außerhalb des Verbandes finden Sie hier
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