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© BDVR - Thomas Michel 04.07.2010

 

1 / 2004

Inhaltsverzeichnis Heft 1 / 2004

Aus den Landesverbänden

     Brandenburg: Oberster Verfassungsrichter geht
     Brandenburg: Trennungsgelder in „atemberaubender Höhe“ gezahlt
     Brandenburg: Schreiben des Vorsitzenden des BDVR
     Sachsen: Verwaltungsvereinbarung
     Sachsen: Beanstandung des Datenschutzbeauftragten
     Berlin und Brandenburg: Eckpunkte eines Entwurfs des Staatsvertrages
ĂĽber die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte

VwGO

     Abschaffung des Widerspruchsverfahrens?

Diskussion

     Einheitsgerichte

Justiz

     Gerichtsnahe Mediation im öffentlichen Recht
     „Recht ohne Gericht?“

Personalnachrichten

     Vizepräsident des VG Oldenburg Dr. Manfred Block im Ruhestand
     Hamburg: Neuer Vorstandsvorsitzender

Aus der Rechtsprechung

     Verfahrensdauer
     Konkurrentenstreitverfahren (Beschluss Oberverwaltungsgericht Berlin)
     Konkurrentenstreitverfahren (Beschluss Sächsisches Oberverwaltungsgericht)

Aus der Justiz

     "Rauchen im (Verwaltungs- )Gericht" und § 3a ArbStättV

Aus der Presse

     Protest der Präsidenten
     Recht nur gegen GebĂĽhr
     Bewährte Rechtskultur gestört
     Richterwahlausschuss in Rheinland-Pfalz
     Zum Referendariat ins EU-Ausland
     BGH errichtet Schutzzaun um deutsche Anwaltszulassung

 

Brandenburg: Schreiben des Vorsitzenden des BDVR

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

die öffentliche Diskussion um den Bezug von Trennungsgeld durch hohe Funktionsträger in der Justiz des Landes Brandenburg hat weit über die Landesgrenzen hinaus Entsetzen und Empörung ausgelöst. Dabei steht außer Frage, dass die gegen die betroffenen Richter erhobenen Vorwürfe in der Sache sorgfältig geprüft werden müssen. Sollten dabei Fehlentscheidungen oder Fehlverhalten einzelner festgestellt werden, sind ohne Ansehen der Person daraus die rechtsstaatlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen.

Beispiellos und völlig inakzeptabel ist dagegen die öffentliche Diskussion dieser Vorgänge, zu der Sie bedauerlicherweise durch Ihre öffentlichen Äußerungen im Landtag wesentlich beigetragen haben. Besonders für den von Ihnen namentlich herausgestellten Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dieter Liebert bedeuten Ihre Äußerungen eine einem "Rufmord" gleichkommende öffentliche Vorverurteilung. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien schlechterdings unvereinbar, jemanden in dieser Art und Weise öffentlich an den Pranger zu stellen und die ihm in einem Rechtsstaat zukommenden Persönlichkeitsrechte außer Acht zu lassen.

Dem Ansehen der Justiz in Brandenburg haben Sie damit großen Schaden zugefügt. Völlig aus dem Blick geraten ist dabei auch der Umstand, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts durch hohen persönlichen Einsatz und unter schwierigen Umständen maßgeblich zum Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Brandenburg beigetragen und über mehr als zehn Jahre hinweg seine richterlichen Aufgaben in untadeliger Weise wahrgenommen hat. Ich appelliere deshalb nachdrücklich an Sie, in dieser Angelegenheit zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise zurückzufinden und dies unmissverständlich auch öffentlich deutlich zu machen.

Hans-Jörg Lieberoth-Leden

Sehr geehrte Frau Ministerin,

die öffentliche Diskussion um den Bezug von Trennungsgeld durch hohe Funktionsträger in der Justiz des Landes Brandenburg hat weit über die Landesgrenzen hinaus Entsetzen und Empörung ausgelöst. Dabei steht außer Frage, dass die gegen die betroffenen Richter erhobenen Vorwürfe in der Sache sorgfältig geprüft werden müssen. Sollten dabei Fehlentscheidungen oder Fehlverhalten einzelner festgestellt werden, sind ohne Ansehen der Person daraus die rechtsstaatlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen.

Beispiellos und völlig inakzeptabel ist dagegen die öffentliche Diskussion dieser Vorgänge, zu der der Ministerpräsident des Landes Brandenburg bedauerlicherweise durch seine öffentlichen Äußerungen im Landtag wesentlich beigetragen hat. Besonders für den von ihm namentlich herausgestellten Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dieter Liebert bedeuten diese Äußerungen eine einem "Rufmord" gleichkommende öffentliche Vorverurteilung. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien schlechterdings unvereinbar, jemanden in dieser Art und Weise öffentlich an den Pranger zu stellen und die ihm in einem Rechtsstaat zukommenden Persönlichkeitsrechte außer Acht zu lassen.

Dem Ansehen der Justiz in Brandenburg ist damit großer Schaden zugefügt worden. Völlig aus dem Blick geraten ist dabei auch der Umstand, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts durch hohen persönlichen Einsatz und unter schwierigen Umständen maßgeblich zum Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Brandenburg beigetragen und über mehr als zehn Jahre hinweg seine richterlichen Aufgaben in untadeliger Weise wahrgenommen hat. Ich appelliere deshalb nachdrücklich an Sie darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der weiteren Untersuchung der Angelegenheit rechtsstaatliche Verfahrensweisen künftig gewahrt und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen beachtet werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt kann erwarten, dass dies von Ihnen als der zuständigen Fachministerin unmissverständlich auch öffentlich deutlich gemacht wird.

Hans-Jörg Lieberoth-Leden 

Sachsen: Verwaltungsvereinbarung

zwischen dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin und den Präsidenten der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig und dem Staatsministerium der Justiz
 

I.
Die Verwaltungsvereinbarung regelt das Vorgehen beim Abbau von Altverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Freistaates Sachsen. Sie bindet die Präsidenten der Verwaltungsgerichte nur im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit.

II.
Insbesondere mit Blick auf Artikel 78 Abs. 3 Satz 1 der Sächsischen Verfassung (Recht auf ein zügiges Verfahren) wird angestrebt, den Bestand an Hauptsacheverfahren, die bei den Verwaltungsgerichten mehr als zwei Jahre anhängig sind, in einem Zeitraum vondrei Jahren abzubauen.

III.
Die Verwaltungsvereinbarung beruht auf folgenden Grundlagen:

1.  Bis zur EinfĂĽhrung einer neuen Personalbedarfsberechnung (Pebb§y-Fach) wird von der seit Januar 2003 praktizierten Personalbedarfsberechnung ausgegangen.

2.  Es ist zu erwarten, dass die Verwaltungsgerichte während der Zeit des Abbaus von Altverfahren in der Lage sind, mit einer Personalausstattung von etwa 90 % des errechneten Bedarfs die laufenden Eingänge zu bewältigen. Die Beteiligten sind sich darĂĽber einig, dass in der Differenz zu dem errechneten Bedarf eine zusätzliche Leistung der Verwaltungsrichter auch beim Abbau der Altverfahren liegt.

3.  Als fĂĽr den Abbau von Altverfahren zur VerfĂĽgung gestellt gilt nur
die Zahl der Richter, die 90 % des rechnerischen Personalbedarfs
ĂĽberschreitet.

IV.
Der Bestand an Verfahren, die mehr als zwei Jahre anhängig sind, stellt sich bei den Verwaltungsgerichten zum Stichtag 30. September 2003 wie folgt dar:

 

Verwaltungsgericht

Verfahren

Chemnitz

1.870

Dresden

1.343

Leipzig

817

Altverfahren gesamt

4.030

V.
Bei diesen Beständen handelt es sich zu einem erheblichen Teil um rechtlich und tatsächlich schwierige Verfahren aus dem Bereich des Vermögensrechts sowie aus anderen Rechtsgebieten.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Richter durchschnittlich 90 dieser Verfahren pro Jahr erledigen kann.
Danach ergibt sich fĂĽr den Abbau der Altverfahren in drei Jahren ein rechnerischer Bedarf von 15 Richtern.
Ausgehend von der Zahl der Altverfahren werden diese Richter bei den Verwaltungsgerichten wie folgt benötigt:  

Quote an Altverfahren

Richter

VG Chemnitz

46,4%

7

VG Dresden

33,3%

5

VG Leipzig

20,3%

3

Summe

100,0%

15

 Der aktuelle, errechnete Personalbedarf der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - lag zum Ende des III. Quartals 2003 bei 81,28 Richtern; die Quote von 90 % beträgt 73 Richter. Derzeit stehen den Verwaltungsgerichten rund 85 Richter zur VerfĂĽgung (Ist-Besetzung im November 2003: 85,22 Richter). Danach sind 3zusätzliche Richter erforderlich.
Die erforderliche Personalausstattung von 90 % des rechnerischen Personalbedarfs zuzĂĽglich der 15 Richter fĂĽr den Abbau der Altverfahren (derzeit insgesamt 88 Richter) wird das Staatsministerium der Justiz bis spätestens 1. März 2004 sicherstellen.

VI.
Die Wirksamkeit der personellen Unterstützung durch das Staatsministerium der Justiz wird durch die Präsidentin und die Präsidenten der Verwaltungsgerichte überprüft. Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts legt dem Staatsministerium der Justiz halbjährlich – beginnend mit den Ergebnissen des II. Quartals 2004 - zusammenfassende Berichte über den Abbau der Altverfahren vor. Das Staatsministerium der Justiz wird den Präsidenten halbjährlich – beginnend zum Stichtag 1. Januar 2004 - aktualisierte Personalbedarfsberechnungen zur Verfügung stellen und dabei halbjährlich die Zahl der Richter ermitteln, die den Verwaltungsgerichten rechnerisch für die Bearbeitung von Altverfahren zur Verfügung standen (vgl. Ziffer III. Nr. 2 und 3).
Dazwischen finden auf Einladung des Staatsministeriums der Justiz zweimal jährlich gemeinsame Gespräche statt, in deren Rahmen der Fortgang des Abbaus der Altverfahren erörtert wird.

VII.
Das Staatsministerium der Justiz kann – sobald und solange die angestrebte Personalausstattung im Wesentlichen zur Verfügung steht - auf parlamentarische Anfragen und auf Nachfragen gegenüber Dritten sinngemäß erklären, dass den Verwaltungsgerichten des Freistaates Sachsen zum Abbau von Altverfahren für die Zeit von drei Jahren eine angemessene Anzahl von Richtern zugewiesen wurde.
Die Präsidentin und die Präsidenten der Verwaltungsgerichte werden die Personalausstattung ihrer Gerichte gegenüber der Presse und sonstigen Dritten – auch Verbänden - entsprechend darstellen, sobald und solange die personelle Unterstützung im Wesentlichen zur Verfügung steht.

VIII.
Der Umfang der personellen Unterstützung der Verwaltungsgerichte zum Abbau von Altverfahren wird neu verhandelt, wenn sich die Rahmenbedingungen der Personalverwaltung – etwa bedingt durch eine Besetzungssperre – wesentlich verändern.

Dresden, den 18. November 2003

 

Protest der Präsidenten

„Absurdes Spiel“: Sozialhilfeverfahren kommen vom
Verwaltungsgericht zum Sozialgericht – und kehren zurück

von Ekkehard MĂĽller-Jentsch

Unter mancher Robe ballen sich heimlich die Fäuste – an vielen Richterbänken der Verwaltungs- und Sozialgerichte wächst Unmut über die Regierenden. Es geht um politische Reformpläne, die Zuständigkeit für Sozialhilfeverfahren von den Verwaltungsgerichten zu den Sozialgerichten zu verlagern. Im Gegenzug sollen Aufgaben von der Sozialgerichtsbarkeit an die Verwaltungsgerichte übertragen werden. Das Ergebnis könnte so aussehen: Richter beider Fachgerichte tauschen die Akten und stellen fest, dass sie nun Prozesse entscheiden sollen, von deren Problematik sie nur wenig Ahnung haben. Wahrscheinlich werden sie deshalb die zuvor übertragenen Fälle einfach wieder zurück delegieren. Ein „absurdes Spiel“, wie die zuständigen Gerichtspräsidenten zur SZ sagten.

Rolf Hüffer, der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH), erklärt: „Das Sozialhilferecht gehörte von Anfang an zum klassischen Aufgabenbereich der Verwaltungsgerichte, die in Jahrezehnte langer Erfahrung eine gewachsene, gesicherte und effiziente Rechtsprechung entwickelt haben.“ Besondere Bedeutung habe die Kompetenz der Verwaltungsgerichte im Eilrechtsschutz, der in diesem Bereich besonders wichtig sei – „hier werden seit Jahren tausende Fälle mit kurzen Verfahrenslaufzeiten entschieden“. Eine Verlagerung dieser Verfahren auf die ebenfalls stark belasteten Sozialgerichte – „die mit Fragen der Sozialhilfe bislang auch nicht ansatzweise befasst sind und auf diesem Gebiet verständlicherweise über keine Erfahrung verfügen“ –, sei nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern kontraproduktiv, kritisiert Hüffer.

Geradezu absurd werde eine Kompetenzverlagerung aber, wenn nun auch noch die Möglichkeit geschaffen werden solle, Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte auszuüben. „Im Ergebnis sollen damit Verfahren von den Verwaltungs- auf die Sozialgerichte übertragen werden können, wohl um diese dann an Verwaltungsgerichte zurück zu übertragen.“

Klaus Brödl, Präsident des Landessozialgerichts stößt ins selbe Horn: „Anstatt die bereits jetzt hoch belastete Sozialgerichtsbarkeit mit benötigtem Personal und Sachmitteln auszustatten und ihr die allgemeinen Sozialhilfestreitsachen zu ersparen, die traditionell nun wirklich nicht zu uns gehören, sollen die Länder die Sozialgerichtsbarkeit quasi in die Verwaltungsgerichte hinein ausdehnen können.“ Sozialgerichtliche Aufgaben dürften also zur Erledigung den Verwaltungsgerichten übertragen werden. Nach aller Wahrscheinlichkeit würden das aber die formal soeben den Verwaltungsgericht weggenommenen Streitsachen aus der Sozialhilfe sein: „Ein wahrlich fulminanter Beitrag des Gesetzgebers zur Verfahrensvereinfachung und zu mehr Klarheit und Übersichtlichkeit für die Rechtsschutz suchende Bevölkerung“, spottet Brödl.

Schützenhilfe bekommen die Präsidenten vom Vorsitzenden des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, BDVR, Hans-Jörg Lieberoth-Leden: „Hier würden die seit Jahrzehnten gewachsenen Erfahrungen und die damit verbundene Rechtssicherheit für alle Beteiligten sinnlos geopfert, ohne dass dafür plausible und überzeugende Gründe erkennbar wären.“ Er appelliert an die politisch Verantwortlichen, es nicht bei einer so sachwidrigen gesetzlichen Regelung zu belassen.

SĂĽddeutsche Zeitung 28.01.2004

Bewährte Rechtskultur gestört

von Klaus Deibel, MĂĽnster

In Ihren Berichten ĂĽber die Arbeit des Vermittlungsausschusses und ĂĽber die GesetzesbeschlĂĽsse von Bundestag und Bundesrat ist im Dezember zu kurz gekommen, dass mit der gesetzlichen Neuregelung von Arbeitsmarkt und Sozialhilfe der gerichtliche Rechtsschutz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 völlig neu ausgestaltet wurde. Bisher sind die Verwaltungsgerichte dafĂĽr zuständig, sozialrechtliche Entscheidungen von Gemeinden und Landkreisen zu ĂĽberprĂĽfen. Die Sozialgerichte entscheiden demgegenĂĽber bei sozialrechtlichen Streitigkeiten von nicht kommunalen Stellen, also von Arbeitsämtern (Bundesagentur fĂĽr Arbeit) sowie von gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen. Der ursprĂĽngliche Vorschlag des Clement-Ministeriums, kĂĽnftige Entscheidungen der Bundesagentur fĂĽr Arbeit nach der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe von den Verwaltungsgerichten ĂĽberprĂĽfen zu lassen, war nur scheinbar eine Ausnahme von der vorgenannten Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten, denn das neue Arbeitslosengeld II, ĂĽber dessen Bewilligung kĂĽnftig die Bundesagentur fĂĽr Arbeit entscheidet, ist im Kern Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes fĂĽr erwerbsfähige Arbeitslose und ihre Familien. DafĂĽr waren und sind Personal und Sachkunde bei den Verwaltungsgerichten vorhanden, so dass es sich aufdrängt, kĂĽnftige Streitigkeiten von den Verwaltungsgerichten entscheiden zu lassen.

Während der Beratungen ĂĽber die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurde der Vorschlag von Minister Clement aus dem Gesetzentwurf herausgenommen und – dem Vernehmen nach auf Drängen der Gewerkschaften – diese Streitigkeiten den Sozialgerichten zugewiesen. Das Interesse der Gewerkschaften an dieser Regelung erklärt sich damit, dass an den Entscheidungen der Sozialgerichte ehrenamtliche Richter aus ihren Reihen mitwirken (bei den Sozialgerichten ein hauptamtlicher und zwei ehrenamtliche Richter). Im Vermittlungsausschuss wurde diese Regelung bestätigt. Der Vermittlungsausschuss schlug parteiĂĽbergreifend vor, auch die bisher von den Verwaltungsgerichten ĂĽberprĂĽften Entscheidungen der Sozialämter von Gemeinden und Landkreisen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes nunmehr von den Sozialgerichten ĂĽberprĂĽfen zu lassen. So ist es dann auch vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossen worden. Auf diese Weise wurde eine seit ĂĽber fĂĽnfzig Jahren bewährte Rechtskultur zerstört. Vielmehr muss ab dem 1. Januar 2005 mit erheblichem Kostenaufwand ein neuer Teilbereich in der Sozialgerichtsbarkeit aufgebaut werden. Letzteres dĂĽrfte innerhalb des nächsten Jahres nicht zu schaffen sein, erst recht nicht, wenn die bis zum 31. Dezember 2004 aufgelaufenen Altverfahren bei den Verwaltungsgerichten – es dĂĽrfte sich, vorsichtig geschätzt, um mehrere 10.000 Gerichtsverfahren handeln – ebenfalls in die Zuständigkeit der Sozialgerichte ĂĽbergehen sollten.

Zwar hat die Bundesregierung im Vermittlungsausschuss erklärt, dass sie bis Mitte 2004 einen weiteren Gesetzentwurf vorlegen wolle, der es den Bundesländern ermöglichen soll, die ab 1. Januar 2005 neu in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten nunmehr im Auftrag der Sozialgerichte durch Fachspruchkörper der Verwaltungsgerichte ĂĽberprĂĽfen zu lassen. Dies dĂĽrfte sich jedoch als untauglicher Versuch erweisen, die schlimmsten Folgen der verfehlten GesetzesbeschlĂĽsse zu verhindern. Es kann auch nicht gewollt sein, dass sozialrechtliche Streitigkeiten des neuen Gesetzes ĂĽber die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (SGB II) sowie des neuen Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes (SGB XII) von Bundesland zu Bundesland mal von Sozialgerichten, mal von Verwaltungsgerichten entschieden werden. Die geplante Zusammenlegung von Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit ändert an dem „sozialrechtlichen Flickenteppich“ auch nichts, solange die Verfahrensordnungen nicht vereinheitlicht werden.

Die Beschlüsse führen dazu, dass mit erheblichem personellen und organisatorischen Kostenaufwand, der nur zum geringen Teil durch Gerichtsgebühren an Stelle bisher bestehender Gerichtskostenfreiheit ausgeglichen werden kann, eine neue Gerichtsstruktur in sozialrechtlichen Streitigkeiten aufgebaut werden muss. Zugleich wird die Macht der Gewerkschaften gestärkt. Im Wettbewerb über den besseren Rechtsschutz haben die Verwaltungsgerichte mit ihrer Rechtsstruktur, die Sozialgerichte mit ihrer Kundenfreundlichkeit geworben. Die Kundenfreundlichkeit hat gesiegt. Dies wird Deutschland teuer zu stehen kommen.

FAZ, 23.1.04