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Inhaltsverzeichnis Heft 1/2 / 2005
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Aus dem BDVR
Bericht aus dem Vorstand
Aus den LandesverbÀnden Bayern: Leserbrief an die Bayerische Staatszeitung Berlin: Fusion der Fachobergerichte Berlins und Brandenburgs Brandenburg: Neuwahl des Vorstandes Bremen: Gedankensplitter zur Justizreformdiskussion
Mecklenburg-Vorpommern: âRechtsanwĂ€lte und Verwaltungsrichter â ein unverbesserliches VerhĂ€ltnis?â
Personalia Neuer PrĂ€sident des Verwaltungsgerichts Kassel Neuer PrĂ€sident des Verwaltungsgerichts Cottbus Neuer PrĂ€sident des Verwaltungsgerichts WĂŒrzburg
PrÀsident des Verwaltungsgerichts Dessau tritt in den Ruhestand
Gastbeitrag Neuerungen im AuslÀnderrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (1. Teil)
Mediation Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Aus der Presse Grenze fĂŒr Richterhaftung
Gedankensplitter zur Justizreformdiskussion
Wenn allseits ĂŒber Reformen diskutiert wird, kann die Justiz nicht ausgespart werden. Auch hier muss reformiert werden, sagt die Politik. Dabei hĂ€lt man sich am besten nicht mit kleinen Schritten auf. Wenn schon
Reform, dann bitte gleich die âGroĂe Justizreformâ. Deren Eckpunkte hat die Justizministerkonferenz am 25.11.2004 in Berlin festgelegt (abgedruckt im BDVR-Rundschreiben 06/2004, S. 202 ff.).
Reform ist derzeit âinâ, sozusagen ein Trendbegriff. Ich werde den Verdacht aber nicht los, dass unter dieser Ăberschrift alles platziert werden kann, was irgendwie eine VerĂ€nderung des gerade bestehenden
Zustands bewirken soll. Eine Reform einer frĂŒheren Reform liegt schon vor, wenn zum alten Zustand zurĂŒckgegangen wird. Die VerkĂŒrzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 38,5 Stunden war eine Arbeitszeitreform. Die
RĂŒckkehr von 38,5 auf 40 Stunden ist ebenfalls eine Arbeitszeitreform. Was bedeutet dann eigentlich Reform? Vorsichtshalber habe ich im Duden nachgeschaut. Das Wort kommt aus dem Lateinischen und bedeutet: Umgestaltung;
Verbesserung des Bestehenden; Neuordnung. Umgestaltung und Neuordnung kann bei vielen sogenannten Reformvorhaben konzediert werden. Aber Verbesserung des Bestehenden? Da kommt doch mancher Reformadressat ins
GrĂŒbeln.
Das Bestehende ist zu verbessern, wenn es nicht oder nur unbefriedigend funktioniert. Funktioniert die Justiz in Deutschland nicht? Hat unser in Jahrzehnten gewachsenes Gerichtswesen wirklich solche MĂ€ngel, dass es
umgekrempelt werden muss? Gibt es etwa deswegen einen Ansehensverlust der Richterschaft? Ich wage die Behauptung, dass diePolitiker froh wĂ€ren, wenn sie nur annĂ€hernd die gesellschaftliche Akzeptanz hĂ€tten, ĂŒber
die Richter in Deutschland generell verfĂŒgen. Die Akribie, mit der inDeutschland Recht gesprochen wird, ist nicht unbedingtals Standortnachteil zu erkennen.Und der qualitative Standard kann auch nicht so schlecht
sein. Denn seit vielen Jahren haben die Justizverwaltungen die angenehme Aufgabe, nur die allerbesten Bewerber aus dem reichlichen juristischen Personalangebot auswÀhlen zu können. Wer diesen Ausleseprozess
erfolgreich durchgestanden hat, wird mit AushĂ€ndigung der Ernennungsurkunde als Richter kein Trottel. Das Auswahlverfahren spricht vielmehr dafĂŒr, dass in den Gerichten fast ausschlieĂlich hoch qualifizierte
Juristen sitzen, die ihr Handwerk verstehen und auch den nötigen Blick fĂŒr technische Innovationen und gesellschaftliche RealitĂ€ten haben. AuĂerdem: in vielen Staaten der ehemaligen Sowjetunion bzw. des
frĂŒheren Ostblocks und auch anderswo wird das deutsche Gerichtswesen studiert und nach Möglichkeit angewandt. Die deutsche Justiz ist ein Exportschlager! Und im Inland soll sie nicht mehr richtig taugen?
Wenn man den GrĂŒnden fĂŒr die jetzige Justizreformdebatte nachgeht, wird schnell klar, was der eigentliche Auslöser auf politischer Ebene ist. Hören wir der Justizministerkonferenz (Beschluss vom 25.11.2004) zu:
âDem verfassungsmĂ€Ăigen Auftrag der Dritten Gewalt im Staate kann nur eine unabhĂ€ngige und leistungsstarke Justiz gerecht werden. Dies gilt auch und in besonderem MaĂe in Zeiten, die durch wirtschaftliche
UmbrĂŒche, SparzwĂ€nge der öffentlichen Haushalte und Einschnitte in die sozialen Sicherungssysteme geprĂ€gt sind.â
Da haben wir es doch. Das fehlende Geld in den öffentlichen Haushalten ist die âMutter aller Reformenâ. Dieser Tatbestand ist uns mittlerweile so gelĂ€ufig, dass kaum noch hinterfragt wird, warum eigentlich die
öffentlichen Haushalte so knapp bei Kasse sind. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Angaben des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 18, Reihe S. 21 âEinnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des
Staatesâ). Danach beliefen sich in der alten Bundesrepublik im Jahre 1977 die Steuereinnahmen auf 25,1 % des Bruttoinlandsprodukts. Im Jahre 2003 erreichten die Steuereinnahmen im wiedervereinigten Deutschland nur
noch 22,6 % des Bruttoinlandsproduktes. WĂ€hrend die Steuereinnahmen - relativ - sinken, steigen die Anforderungen an den Staat nicht zuletzt wegen der Vereinigungslasten. Seit mehr als zwei Jahrzehnten versuchen
die unterschiedlichen Bundesregierungen aber nicht, die fĂŒr die Finanzierung der öffentlichen Aufgaben unabdingbare Steuerquote zu erhöhen, sondern sie zu reduzieren. Dem dienten diverse Steuersenkungs oder
-abschaffungsgesetze (Einkommensteuersenkung, niedriger Spitzensteuersatz, Vermögenssteueraufhebung usw.). Die Folgen sind bekannt. Bund, LÀnder und Kommunen Àchzen unter der Finanzmittelknappheit und verschulden
sich immer mehr, andererseits werden groĂe Vermögen und international operierende Unternehmen durch die Steuerreformen - auch so ein âReformvorhabenâ - begĂŒnstigt. Die mit der Politik der Steuergeschenke
verbundene Hoffnung, das nicht mehr vom Staat per Versteuerung eingezogene Kapital wĂŒrde in Investitionen und ArbeitsplĂ€tze finanziert und damit letztlich auch wieder zu einem Steuerwachstum fĂŒhren, hat in
Deutschland getrogen. Das vom Staat freigegebene Geld wurde gerne behalten. ArbeitsplĂ€tze und Investitionen wurden durch deutsche Unternehmen aber eher im Ausland geschaffen, wenn ĂŒberhaupt. Im Subventionsrecht
wird in Àhnlichen Konstellationen vom Mitnahmeeffekt gesprochen: es wird mitgenommen, was man bekommen kann, ohne dass sich dadurch irgendetwas an den betrieblichen PlÀnen Àndert.
Im Ergebnis haben wir die jetzige Justizreformdebatte also auch einer verfehlten staatlichen Finanzpolitik - natĂŒrlich neben gewichtigen anderen Faktoren - zu verdanken. Das macht mich miĂtrauisch, ob alle
diskutierten Ănderungen, die doch insgesamt wohl zu Ersparnissen fĂŒhren sollen, wirklich im Interesse einer besseren und leistungsfĂ€higeren Justiz erfolgen.
Schauen wir uns die einzelnen Punkte an, die Gegenstand der JustizministerbeschlĂŒsse vom 25.11.2004 waren.
Deregulierung.
Gerichtsverfassungen und Prozessordnungen sollen möglichst weitgehend vereinheitlicht werden. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Mitgliederversammlung des BDVR hatte bei der Diskussion ĂŒber die Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten am 13.11.2003 eine einheitliche Prozessordnung fĂŒr sinnvoll erachtet. Bereits jetzt gibt es zahlreiche Ăbereinstimmungen der verschiedenen fachgerichtlichen Prozessordnungen. Und die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung gelten nach § 173 VwGO weitgehend auch fĂŒr die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Grenze fĂŒr die Vereinheitlichung jedenfalls im VerhĂ€ltnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es dort, wo es um Strukturprinzipien der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeit geht. Am hier bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz darf nicht gerĂŒttelt werden. Die ebenfalls unter Deregulierung diskutierte funktionale Zweigliedrigkeit ist eher fĂŒr die ordentliche Gerichtsbarkeit zu untersuchen. Durch die Regelungen ĂŒber die Zulassung der Berufung gibt es faktisch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitgehend nur das Verwaltungsgericht als einzige, nĂ€mlich erste und letzte Tatsacheninstanz. Es gibt keinen plausiblen Grund, hier Ănderungen vorzunehmen. Höchst suspekt erscheint das Ansinnen der Justizminister, als deregulierend auch den flexiblen Einsatz von Richtern zu erörtern. Da wird die BĂŒchse der Pandora schon einmal geöffnet. Es sollen Versetzungsmöglichkeiten fĂŒr Richter durch Ănderungen des Deutschen Richtergesetzes erleichtert werden, Richterstellen sollen landesgesetzlich zugeordnet werden können, nachgedacht wird ĂŒber die Ăbertragung weiterer RichterĂ€mter oder auch die Kombination mehrerer MaĂnahmen dieser Art. Hier findet Begriffsverwirrung statt. Woran sich die Justizminister erfreuen wollen, ist keine Deregulierung (laut Duden Abbau
von Vorschriften), sondern eine Regulierung, wo bisher keine war. Die UnabhÀngigkeit des Richters ist in Gefahr, wenn seine Verwendung dem Zugriff der Justizverwaltung unterliegt. Hier sollte energisch
Widerstand geleistet werden. Ăber den Einsatz als Richter haben die richterlichen Selbstverwaltungsgremien zu entscheiden, eine Versetzung oder eine Abordnung muss wie bisher im Regelfall seine Zustimmung finden.
Sonst wĂŒrde den Justizverwaltungen mit den Instrumenten der Versetzung und Abordnung usw. das Werkzeug geschaffen werden, Richter aus dem Verkehr zu ziehen, die wegen ihrer Rechtsprechung nicht goutiert sind.
Wehret den AnfÀngen!
AufgabenĂŒbertragung / Auslagerung.
Ob die Ăbertragung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare, die âPrivatisierungâ des Gerichtsvollzieherwesens und die RegisterfĂŒhrung etwa durch Industrie- und Handelskammern vorteilhaft ist, sollte zunĂ€chst einmal die angesprochene ordentliche Gerichtsbarkeit kommentieren. Gegen die Förderung konsensualer Streitbeilegung spricht nichts. Soweit das auĂergerichtlich geschehen kann, entlastet dieses die Gerichte. Jeder Richter wird im Ăbrigen von sich aus - wo immer dies möglich ist - die Einigung der Parteien wĂ€hrend eines Rechtsstreits herbeizufĂŒhren versuchen. Das vermeidet weiteren Streit, schafft Befriedung, fĂŒhrt zu einer einvernehmlichen Lösung und nĂŒtzt auch dem Richter. Er braucht schlieĂlich kein Urteil zu schreiben. Allerdings setzt das Recht gerade im Verwaltungsprozess hierfĂŒr Grenzen. Wo zwingendes Recht anzuwenden, die Rechtslage eindeutig und der Sachverhalt geklĂ€rt ist, kann kein Vergleich abgeschlossen werden. Das ergibt sich schon aus § 106 VwGO, wonach ein Vergleich nur möglich ist, soweit die Parteien ĂŒber den Gegenstand des Vergleichs verfĂŒgen können. Ăber zwingendes Recht kann die Verwaltung gerade nicht verfĂŒgen. Das wĂŒrde ihrer Bindung an das Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG widersprechen. Insofern werden sich auch fĂŒr die auĂergerichtliche Mediation im Verwaltungsrecht Grenzen immer dann ergeben, wenn der Rechtsstaatsgrundsatz die strikte Befolgung des Gesetzes verlangt.
Konzentration.
Dieser Schwerpunkt der Debatte auf der Justizministerkonferenz betrifft die ordentliche Gerichtsbarkeit. Es geht um effektivere Strafverfolgung durch Schwerpunktsetzungen, um Reduzierung der Rechtsmittelmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die Steigerung der AttraktivitĂ€t der Ziviljustiz, die Erweiterung der Möglichkeiten zu Gerichtsstandsvereinbarungen und die Reform der Verbraucherentschuldung. Verwaltungsrichter sind nicht betroffen und sollten daher mit Kommentaren zunĂ€chst zurĂŒckhaltend sein. Insoweit ist aber die Diskussion in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufmerksam zu verfolgen.
QualitĂ€tssicherung. âDie Justizminister und Justizministerinnen sprechen sich fĂŒr aktive FĂŒhrung und einen kommunikativen sowie kooperativen FĂŒhrungsstil in der Justiz aus.â Wer wollte dem nicht
zustimmen? Inwieweit die beschriebenen Instrumente wie Zielvereinbarungen, QualitÀtszirkel und MitarbeitergesprÀche greifen, wird nicht zuletzt von der Kooperationsbereitschaft der jeweils beteiligten Personen
abhĂ€ngen. Aber es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Vorstellungen der Justizministerkonferenz hierzu vernĂŒnftig und vom BDVR zu unterstĂŒtzen sind. Das gilt auch fĂŒr die befĂŒrwortete Einbeziehung der
Entscheider in die Personal- und FĂŒhrungsverantwortung. Gut gemeint ist die Betonung der richterlichen Fortbildungspflicht. Ob allerdings die EinfĂŒhrung gesetzlich normierter Pflichtfortbildungen im Wege einer
Ănderung des Deutschen Richtergesetzes der Weisheit letzter Schluss ist, wage ich doch sehr zu bezweifeln. In der fĂŒr das NiedersĂ€chsische Justizministerium im Juli 2004 erstellten Studie âZukunftsfĂ€hige
Justizâ (Verfasser Eylmann/Kirchner/Knieper/Kramer/Mayen) wird vorgeschlagen, Richtern den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen von mindestens ein bis zwei Wochen pro Jahr zur Pflicht zu machen (S. 33). Die
Richter wird es wahrscheinlich ganz ĂŒberwiegendfreuen, wenn sie sich jedes Jahr auĂerhalb des alltĂ€glichen Arbeitsstresses bis zu zwei Wochen in Ruhe fortbilden können. Aber was bedeutet der Vorschlag in der
Praxis? Es gibt knapp 21.000 Richter in Deutschland (davon 2.300 Verwaltungsrichter). Wenn jeder Richter zehn Werktage im Jahr an Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, fallen pro Nase etwa 80 Stunden Zeit fĂŒr
RechtsprechungstĂ€tigkeiten weg x 21.000 = 1.680.000 Arbeitsstunden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass durch Neueinstellung von richterlichem Personal hierfĂŒr Kompensationen erfolgen. Erwartet wird aber, dass die
Zahl der Erledigungen trotzdem nicht absinkt. Vor diesem Hintergrund wÀre eine ErklÀrung der Justizminister spannend, wie sie diesen gordischen Knoten durchschlagen wollen. Ich rate von gesetzlichen
Pflichtlösungen ab. Wir Richter mĂŒssen uns ohnehin permanent fortbilden. Dazu zwingen uns schon die Gesetzgeber in Land, Bund und Europa mit der permanenten Flut von neuen Vorschriften, die die Gerichte anzuwenden
haben. Die Justizminister sind gut beraten, es der eigenverantwortlichen Entscheidung des Richters zu ĂŒberlassen, in welcher Weise er fĂŒr sich die Fortbildung organisiert. Wichtig ist, dass fĂŒr die Richterschaft
ein ausreichendes, den Anforderungen der Praxis entsprechendes und attraktives Fortbildungskonzept offeriert wird. Ein ĂŒberzeugendes Angebot lĂ€sst einen gesetzlichen Fortbildungszwang von vornherein obsolet
werden. Eine abschlieĂende Bemerkung: diverse Strategien zur QualitĂ€tssicherung werden in mehreren BundeslĂ€ndern erprobt. Bevor hier weitere Schritte in Betracht gezogen werden, sollten erst einmal alle
Ergebnisse der bisherigen QualitÀtsmanagementverfahren ausgewertet werden.
Die Justizministerkonferenz hat sich zunÀchst auf die von mir kursorisch angesprochenen Eckpunkte beschrÀnkt. Auf der Agenda steht aber noch viel mehr. Stichwortartig sind zu nennen:
· Abkehr von der berufsĂŒbergreifenden Referendarausbildung, stattdessen spezielle Ausbildung nur fĂŒr den Richterberuf einschlieĂlich Richterexamen,
· Einstellung von Richtern nur nach vorheriger Berufserfahrung in einem anderen juristischen Beruf,
· EinfĂŒhrung einer Richterassistenzzeit vor Betrauung mit einem Richteramt,
· Juristische Quereinsteiger als Richter auf bestimmte Zeit,
· befristete Wahrnehmung von FĂŒhrungsaufgaben (PrĂ€sidenten auf Zeit),
· VerlĂ€ngerung der Lebensarbeitszeit fĂŒr Richter,
· gesetzlich geregelte Anwesenheitspflicht fĂŒr Richter,
· ZusammenfĂŒhrung von Gerichtsbarkeiten,
· obligatorischer Einzelrichter in der ersten Instanz,
· Wegfall der Mitwirkung ehrenamtlichen Richter,
· kein Zugang zu den Gerichten mehr bei Bagatellstreitigkeiten ohne rechtsgrundsÀtzliche Bedeutung,
· Erweiterung der Möglichkeiten zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mĂŒndliche Verhandlung,
· EinfĂŒhrung strenger PrĂ€klusionsvorschriften,
· EinschrĂ€nkung des Amtsermittlungsgrundsatzes, dafĂŒr erweiterte sanktionsbewehrte Mitwirkungspflichten der Parteien,
· Ăbertragung der Vollstreckung auf die Exekutive.
Die Stichworte sollen hier nicht im Einzelnen abgehandelt werden. Die AnsĂ€tze erscheinen in mancher Beziehung ohnehin nicht genĂŒgend reflektiert, teilweise auch nicht miteinander vereinbar.
Der BDVR hat sich zuletzt auf seiner Mitgliederversammlung in Darmstadt am 15.03.2004 fĂŒr eine ZusammenfĂŒhrung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozalgerichtsbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen.
Zuvor hatte er auf der vorangegangenen Mitgliederversammlung in Kassel am 13.11.2003 konstatiert, dass sich das bestehende System der verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten durchaus bewÀhrt habe, der Verband aber die
Debatte um eine einheitlicheFachgerichtsbarkeit konstruktiv begleiten möchte. Im Ergebnis hatte der BDVR sich fĂŒr eine Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten offen gezeigt, aber Mindestbedingungen hierfĂŒr
verlangt. Dazu zÀhlten das Kammerprinzip und die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Zu letzterem Thema lÀuft eine Debatte, die sich auch in dieser Ausgabe des BDVR-Rundschreibens niederschlÀgt.
Manches an den ĂnderungsvorschlĂ€gen ist sicherlich diskutier- und umsetzbar. Anderes hĂ€tte systemverĂ€ndernden Charakter, fĂŒr den es keine wirklich einleuchtende BegrĂŒndung gibt.
FĂŒr Ă€uĂerst problematisch halte ich Gedanken zur Relativierung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Dieser wird geradezu als Kardinalgrund fĂŒr zu lange Verfahren bei den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten
beklagt. In der erwĂ€hnten Studie âZukunftsfĂ€hige Justizâ heiĂt es hierzu (S. 41):
âDer Amtsermittlungsgrundsatz, der den Richter verpflichtet, unabhĂ€ngig vom Vortrag der Parteien den Sachverhalt von Amts wegen vollstĂ€ndig zu ermitteln, ist nach Ăberzeugung der Arbeitsgruppe einer der
hauptverantwortlichen GrĂŒnde fĂŒr die ĂŒberlange Dauer speziell verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren. Der Amtsermittlungsgrundsatz fĂŒhrt dazu, daĂ bei nicht entscheidungsfreudigen Richtern
die Skrupel verstĂ€rkt werden, ein Verfahren binnen angemessener Frist zu erledigen.â
Hier scheint mir ein fundamentales MiĂverstĂ€ndnis vorzuliegen. Der Untersuchungsgrundsatz ist eine Folge des GesetzmĂ€Ăigkeitsprinzips der Verwaltung und der Pflicht zur GewĂ€hrleistung effektiven Rechtsschutzes
im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Amtsermittlungsprinzip dient in der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit dem Schutz des BĂŒrgers. Die Verwaltung hat regelmĂ€Ăig ĂŒberlegenes Sach- und Fachwissen sowie die
erforderliche juristische Kompetenz. Auf der anderen Seite steht der BĂŒrger, der sich in der ersten Instanz selber vertreten kann. Teilweise geht es im Verwaltungs- oder Steuerrechtsstreit um hochkomplexe Fragen.
Die Abschaffung oder Relativierung der Amtsermittlung kanndahernur zum Nachteil des BĂŒrgers gereichen. Er wĂŒrde zwar ein schnelleres Urteil erhalten. Sein Interesse dĂŒrfte aber primĂ€r darauf gerichtet sein, eine
richtige Entscheidung zu bekommen. Wenn die Amtsermittlung durch Mitwirkungspflichten ersetzt oder beschrĂ€nkt wird, mĂŒsste das Gericht unter UmstĂ€nden trotz Kenntnis entscheidungserheblicher UmstĂ€nde zugunsten
des BĂŒrgers ein Urteil zu seinen Lasten treffen, wenn diese Gesichtspunkte von ihm als der klagenden Partei nicht selber eingefĂŒhrt werden. In Asylverfahren greifen die Gerichte auf umfangreiche
LĂ€nderdokumentationen zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland zurĂŒck. Das soll nicht mehr berĂŒcksichtigt werden, wenn sich der AsylklĂ€ger darauf mangels Kenntnis nicht beruft? Vielfach haben die Gerichte
Wissen aus Musterprozessen, das auch in anderen Verfahren berĂŒcksichtigt wird. Wenn das Gericht aus ErschlieĂungsbeitragsverfahren Kenntnis hat, dass die Berechnung der stĂ€dtischen Fremdkapitalkosten im
erheblichen Umfang fehlerhaft erfolgt ist, soll dieses Wissen dem unkundigen KlĂ€ger vorenthalten bleiben, auch wenn dieser ĂŒberhaupt keine Chance hat, konkreten Einblick in das kommunale Haushaltsgebaren zu
bekommen? Und ist es wesentlich anders zu beurteilen, wenn das Gericht sich bei vorliegenden Anhaltspunkten in den Behördenakten solche Erkenntnisse erst im laufenden Verfahren im Wege der AmtsaufklÀrung
verschafft, obwohl der KlÀger insoweit gar nicht problembewusst ist? Hier droht die Axt an eine der SÀulen des Rechtsstaats gelegt zu werden. Die Verwaltungsgerichte sind als Kontrollinstanz staatlicher Macht
Garant fĂŒr die Gesetzesbindung der Verwaltung. Sie können diese Aufgabe effektiv nur wahrnehmen, wenn es bei dem prinzipiell uneingeschrĂ€nkten Amtsermittlungsgrundsatz bleibt. Dieses nĂŒtzt auch der Verwaltung.
Denn die Exekutive ist interessiert an Entscheidungen, die die nicht selten schwierigen Sach- und Rechtsfragen erschöpfend beantworten und damit auch eine verlĂ€ssliche Grundlage fĂŒr die Verwaltungspraxis
darstellen. Ohne Amtsermittlungsgrundsatz bekommt die Verwaltung möglicherweise unterschiedliche Entscheidungen zur gleichen Thematik, abhÀngig von dem individuellen Vortrags- und Mitwirkungsvermögen. Und eine
gut begrĂŒndete Entscheidung ist im Ergebnis fĂŒr die Beteiligten ĂŒberzeugender und dem Rechtsfrieden dienlicher als ein richterlicher Schnellschuss. Das entbindet uns Richter selbstverstĂ€ndlich nicht von der
Pflicht, auch fĂŒr möglichst zĂŒgigen Rechtsschutz zu sorgen. Es ist aber klar, dass bei der personellen Unterausstattung, die fĂŒr viele Verwaltungsgerichte nun seit Jahren RealitĂ€t ist, den Erwartungen an
möglichst umgehende Urteile nicht entsprochen werden kann. Dieses nun zum Anlass zu nehmen, den Amtsermittlungsgrundsatz zu relativieren und den skrupulösen Richter durch den - durch AmtsaufklÀrungspflichten
nicht mehr gehemmten - oberflÀchlichen Schnellentscheider zu ersetzen, erscheint mir frivol.
Wenig halte ich auch von einer BeschrĂ€nkung der gerichtlichen ZustĂ€ndigkeit fĂŒr Bagatellsachen, soweit es die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten betreffen sollte. Sie wĂ€re ohnehin nur durch eine Ănderung
des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG möglich. AuĂerdem ist die Frage, was eine Bagatelle ist, sehr relativ. FĂŒr einen SozialhilfeempfĂ€nger ist ein Streit um 50,00 Euro keine Kleinigkeit. Die öffentlich-rechtlichen
Fachgerichte sind auch bisher schon mit solchen Verfahren klargekommen. Hier reicht eine RechtsmittelbeschrÀnkung völlig aus. Und dieVorstellung, den Gerichten blieben damit vielleicht Querulantenklagen erspart,
halte ich fĂŒr blanke Illusion. Denn prozessfreudige und zugleich mittellose KlĂ€ger lassen sich ohnehin nicht davon abhalten, den Weg zum Gericht zu suchen.
Der - unvollstÀndige - Streifzug durch die derzeitige justizpolitische Diskussionslandschaft soll alle Verwaltungsrichter dazu anregen, sich ebenfalls an der Debatte zu beteiligen. Auf vielfÀltige
MeinungsĂ€uĂerungen aus der Kollegenschaft sind auch die RichterverbĂ€nde angewiesen. Der Vorstand desBDVR wird sich auf seiner Sitzung in Weimar am 11./12.04.2005 mit den Fragen der Justizreform inhaltlich weiter
beschĂ€ftigen. Voraussichtlich am 29./30.06.2005wird die Justizministerkonferenz konkrete BeschlĂŒsse fassen. Es wĂ€re hilfreich, wenn sich die LandesverbĂ€nde des BDVR intensiv mit den aufgeworfenen Fragen zur
Justizreform beschÀftigen. Wenn dieser Beitrag einen Anstoà dazu geben kann, freut mich das.
Ehrenamtliche Richter und Verwaltungsgerichtsbarkeit â ein âAuslaufmodellâ?
â... Herr D. hatte sich den Morgen anders vorgestellt. Statt zum Verwaltungsgericht zu fahren und dort an einer Sitzung der 11. Kammer teilnehmen zu mĂŒssen, weil ein anderer Richter ausgefallen
war, hatte er mit seiner Frau einen Ausflug in das Umland geplant. FĂŒr den 63-jĂ€hrigen frĂŒheren Kaufmann war es aber klar, dass er seine Freizeit auch kurzfristig in den Dienst einer guten Sache, eines
Ehrenamtes, stellen muĂte. Und er freute sich auch ein wenig auf die interessante Abwechslung in seinem Rentneralltag, die Paragraphendickicht, alte BebauungsplĂ€ne, nicht mehr ganz neue
Akten, schwer zu verstehende VortrĂ€ge von Richtern, die ihre Entscheidung ohnehin schon getroffen hatten, und eine bunte Mischung von Beteiligten und AnwĂ€lten, die in KĂŒrze den Gerichtssaal
bevölkern wĂŒrden, versprachen...â
Ist dies der Alltag in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eher der Trailer zu einer neuen âGerichts-Doku-Soapâ, die endlich auch den ehrenamtlichen Richter als beobachtens- und
schĂŒtzenswerte Spezies entdeckt hat? Wird dieses PhĂ€nomen bald der Vergangenheit angehören? Die Gefahr könnte bestehen: Zum einen, weil fĂŒr viele Richter der Kommentar eines Kollegen Alltag ist:
âEhrenamtliche Richter? â Schon lange keinen mehr gesehen!â Zum anderen, weil die KomplexitĂ€t der rechtlichen Regelungen bei vielen Beteiligten wie Berufsrichtern und AnwĂ€lten das GefĂŒhl hat entstehen
lassen, man sei froh, wenn man selbst annĂ€hernd Sinn und Zweck einer Vorschrift verstanden habe â wie sollte das der nicht vorgebildete BĂŒrger oder die BĂŒrgerin? SchlieĂlich lieĂen sich aus Sicht des
Gesetzgebers durch die Abschaffung ehrenamtlicher Richter Beschleunigungseffekte bis hin zu Personalkosteneinsparungen erzielen.
Mein PlĂ€doyer: Ehrenamtliche Richter sind weder âLadenhĂŒterâ noch âAuslaufmodellâ; sie sind ReprĂ€sentanten der Zivilgesellschaft, die immer gefragt sind!
Nur die Gerichtsbarkeiten der Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bedĂŒrfen der ErgĂ€nzung der Richterbank durch Laienrichter, die nicht â wie etwa der Handels-, Arbeits-, Finanz- oder der Sozialrichter â wegen
besonderer Sachkunde, sondern als Vertreter des Volkes schlechthin tĂ€tig sind. FĂŒr diese interessante Gemeinsamkeit lĂ€sst sich auf den ersten Blick keine ErklĂ€rung finden.
Schaut man in das Grundgesetz, so muss man feststellen, dass das Verfassungsrecht eine ausdrĂŒckliche institutionelle Garantie fĂŒr die BĂŒrgerbeteiligung an der Rechtspflege durch ehrenamtliche Richter
ohne juristische Vorbildung nicht enthĂ€lt. Art. 92 GG verankert nur das Richtermonopol. Damit geht die PrĂ€ferenz fĂŒr den vorgebildeten Richter einher. Nicht nur die Masse des Rechts- und Streitstoffs, mit
dem die Richterin oder der Richter umgehen muss, erfordert eine systematische PrĂŒfung und Forschung; Gesetze und damit die ihnen zu entnehmenden Rechtsnormen selbst sind so gefaĂt, dass zumindest in
der Regel nur Juristen sie (richtig) anwenden können. Das Institut des Laienrichters gehört aber zum vorkonstitutionellen Gesamtbild der rechtsprechenden Gewalt, wie es die VĂ€ter und MĂŒtter des
Grundgesetzes zu Grunde gelegt und ĂŒbernommen haben[1]. Dass das Grundgesetz ĂŒber die Beteiligung von Laienrichtern schweigt, lĂ€sst nur den Schluss zu, dass die BĂŒrgerbeteiligung sich aus dem
Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG rechtfertigt2. War das MiĂtrauen gegenĂŒber der Justiz und den Berufsrichtern ursprĂŒnglich ausschlaggebend fĂŒr den âSiegeszugâ der Schwurgerichte, der bis
1974 andauerte, dann aber einer Schöffenbesetzung mit 2 Personenwich, steigerte sich parallel dazu die ErgÀnzung der Richterbank in den anderen Zweigen der Rechtspflege. ZunÀchst
beschrÀnkte sich die Laienbeteiligung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die unteren, organisatorisch mit der Verwaltung verbundenen Verwaltungsgerichte, wÀhrend die
Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte nur mit Berufsrichtern besetzt waren. Nach dem 2. Weltkrieg wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer echten Gerichtsbarkeit ausgebaut,
wobei fĂŒr die Landesgesetzgeber die Laienbeteiligung optional war. Somit vollzog sich der Schritt vom Beamtenrichter, der auch im konstitutionellen Staat im Namen des Monarchen Recht sprach und
von ihm bezahlt wurde, hin zum unabhĂ€ngigen Berufsrichter. Mag zunĂ€chst die Vorstellung, der Berufsrichter sei gegen âĂ€uĂere VorgĂ€nge geschĂŒtzt, nicht aber gegen die Suggestion, welche die
dreifache Eigenschaft als Jurist, Staatsbeamter und Angehöriger einer bestimmten Gesellschaftsschicht auszuĂŒben geeignet seiâ3, vorgeherrscht haben, die dem Laienrichter die Rolle des prĂ€senten
Ăffentlichkeit zuwies, die in der Verhandlung stĂ€ndig â zumal in politischen Prozessen â ĂŒber den fairen Verlauf des Verfahrens wachte und bei der Urteilsfindung Menschlichkeit garantiert, hat sich diese
Funktion gewandelt. Richter sprechen Recht im Namen des Volkes, sie sind nicht mehr sozial von der Gesellschaft abgehoben, sondern kommen aus allen sozialen Schichten; der Beruf ist auch Frauen
zugĂ€nglich4. Das einstmals postulierte Kontrollprinzip scheitert heute daran, dass ehrenamtliche Richter wegen des Beratungsgeheimnisses, dem sie unterliegen, möglicherweise kaum in der Lage sein dĂŒrften, die
Kontrollfunktion in Bezug auf die Fairness des Verfahrens effektiv wahrzunehmen. Diese wird inzwischen wirkungsvoller durch die âvierteGewaltâ, die Medien, ausgeĂŒbt. Nicht weggefallen ist die
Demokratiefunktion in Form der Partizipation. âBĂŒrgerbeteiligungâ, die moderne Vorstellung von der Partizipation, durchzieht groĂe Bereiche
des (öffentlichen) Rechts, mag auch eine ganzheitliche Konzeption fĂŒr die BĂŒrgerbeteiligung an der rechtsprechenden Gewalt fehlen5.
Wenn diese, wie sich an der EinfĂŒhrung von Regelungen wie § 6 VwGO zeigt, immer mehr der EffektivitĂ€t, sprich: der Beschleunigung der Prozesse, die ein ebenso berechtigtes Anliegen der
Zivilgesellschaft ist, âgeopfertâ wird, lĂ€uft die Funktion der BĂŒrgerbeteiligung immer mehr leer. Jede(r) von uns kennt aus eigener Anschauung die Bandbreite, innerhalb derer von der Möglichkeit,
Verfahren auf den Einzelrichter zu ĂŒbertragen, Gebrauch gemacht wird: sie reicht von etwa 100 % â 50%. Man mag den Eindruck gewinnen, das ârichterliche Establishmentâ habe sich durchgesetzt6.
Andererseits hat die Bedeutung der Judikative seit der GrĂŒndung der Bundesrepublik zugenommen mit der Folge, dass die Nachfrage nach juristischen Entscheidungen hoch ist, da bislang die sogenannte
âStreitkulturâ in der Gesellschaft einen höheren Stellenwert genieĂt als die Kultur des Ausgleichs zum Zwecke der Streitvermeidung. Die juristische Kontrolle ist nahezu lĂŒckenlos. Nicht nur das
Bundesverfassungsgericht, sondern auch die obersten Bundesgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe kontrollieren nichtnur, sondern treffen â oft
aufgefordert durch die politischen Akteure â Entscheidungen, die eigentlich den gewĂ€hlten Parlamentariern obliegen, fĂŒr diese aber zu schwierig oder zu heikel zu sein scheinen. Umgekehrt lĂ€sst sich aber
keineswegs feststellen, dass mit dem Umfang und der Bedeutung der Justiz ihr Ansehen im Volk proportional gestiegen wĂ€re. Die allgemeine Verrechtlichung aller Lebensbereiche, oft vom BĂŒrger selbst gefordert,
hat zu einer Normenvielfalt gefĂŒhrt, die in ihrer QualitĂ€t und QuantitĂ€t selbst vom Fachmann kaum noch erfasst werden kann. Die durch die Prozessordnung ermöglichten schriftlichen Verfahren vermeiden den
Kontakt zwischen BĂŒrger und Gericht; schriftlich niedergelegte Entscheidungen von Richtern dĂŒrften in der Regel noch schwerer verstĂ€ndlich sein als in der mĂŒndlichen Verhandlung erörterte. Umso
wichtiger ist es, nach Wegen zu suchen, die das Vertrauen der BĂŒrger in die Justiz stĂ€rken. Denn diese unterliegt keiner demokratischen Kontrolle; ihr âKapitalâ ist aber das Vertrauen der Gesellschaft und die
Hoffnung, dass sie deren Werte und die Wertentscheidung des Gesetzgebers in Einklang bringen kann. Laienrichter erhalten Einblicke in die Arbeitsweise von Juristinnen und Juristen und können ihre dort
gewonnenen Erfahrungen als Multiplikatoren verbreiten. Schon allein durch ihre Anwesenheit, mehr noch durch (hinter-) fragende Teilnahme können sie darauf hinwirken, dass gerichtliche Verfahren
verstĂ€ndlicher und fĂŒr den juristischen Laien plausibler verhandelt und entschieden werden. So zwingt die Tatsache, dass eine Gewerbeuntersagung oder die begehrte Baugenehmigung vor Beginn
der mĂŒndlichen Verhandlung einem Laien sowohl in Bezug auf die Tatsachen als auch in Bezug auf den Inhalt der Rechtsvorschriften verstĂ€ndlich erklĂ€rt werden muss, jede(n) Richter(in) dazu, eine
âandere Spracheâ zu wĂ€hlen, was im Ăbrigen auch den Sinn fĂŒr eine âreduzierte KomplexitĂ€tâ im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mĂŒndlichen Verhandlung mit (nicht immer anwaltlich
vertretenen Parteien) schult. Im Vordergrund stehen bei dem Vertrautmachen der ehrenamtlichen Richter nicht komplizierte Auslegungsfragen bei dem VerstÀndnis der gesetzlichen Grundlage,
Analogiebildungen, Relevanz von Vorlagen an den EuGH oder das BVerfG, sondern der Sinn fĂŒr die Bedeutung von Rechtsnormen gleich welcher Materie fĂŒr den BĂŒrger und/oder die Gesellschaft. Wenn
ehrenamtliche Richter die Berufsrichter dazu anhalten, ihre eigenen Ăberlegungen fĂŒr Laien verstĂ€ndlicher auszudrĂŒcken, helfen sie in besonderer Weise, Justiz bĂŒrgernĂ€her und menschlicher zu machen.
Dass sich bei einem solchen Unterfangen dem Richter oder der Richterin oft selbst noch deutlicher gesetzgeberische UnzulĂ€nglichkeiten oder âaus dem Bauch herausâalsâungerechtâ
empfundene Wertungen aufdrÀngen und damit sowohl eine Vermittlung des Spannungsfeldes zwischen Justiz, Exekutive und Legislative als auch das Aufzeigen von WertungsspielrÀumen bei allen Akteuren
notwendig wird, ist ein gewollter Nebeneffekt. Laienrichter, die loyal, aber kritisch mitarbeiten (und solche gibt es - genauso wie es Berufsrichter gibt, die dies nicht tun), können erreichen, das
Richterinnen und Richter die PlausibilitĂ€t ihrer GedankengĂ€nge kontrollieren; in juristischen Berufen ist die spezifische Gefahr der âBetriebsblindheitâ nicht weniger groĂ als in anderen Berufen. Diese
PlausibilitÀtskontrolle ist zuweilen, wie die Justizgeschichte lehrt, zum Schaden der Justiz unter anderen historischen UmstÀnden unterblieben7.
Das hĂ€ufig angefĂŒhrte und zuweilen von jedem selbst erlebte Gegenargument, die von der Rechtsprechung zu beurteilenden Lebenssachverhalte seien so kompliziert geworden, dass nicht
qualifiziert ausgebildete Richter ĂŒberfordert wĂŒrden, kann in manchen Bereichen nicht von der Hand gewiesen werden. Die Regelung des § 6 VwGO ermöglicht allerdings nur in rechtlich und tatsĂ€chlich einfachen
FĂ€llen eine Rechtsprechung ohne BĂŒrgerbeteiligung. Die zahlreichen PrĂŒfungsschritte und ineinander verwobenen Rechtsgebiete bei der Erörterung eines ErschlieĂungsbeitragsfalles, eines
Planfeststellungsverfahrens oder eines Krankenhausfinanzierungsverfahrens stellen aber hohe Anforderungen an die AbstraktionsfÀhigkeit aller am Verfahren Beteiligter (auch der
Berufsrichter). Gerade diese FÀlle, die der Kammer oder dem Senat vorbehalten sind, werfen zudem oft grundsÀtzliche Fragestellungen auf, denen nicht selten (polarisierende) gesellschafts- und
rechtspolitische Wertvorstellungen zu Grunde liegen. Diesen ist jeder BĂŒrger in seinen beruflichen und/oder gesellschaftlichen ZusammenhĂ€ngen ausgesetzt. Ehrenamtliche Richterbringen diese
(Lebens-) Erfahrungen mit, sei es als Hausmann, Kauffrau, Krankenpfleger, BĂŒrokauffrau oder als Chefredakteur eines groĂen Wochenmagazins und bringen sie neben dem âgesunden
Menschenverstandâ ein. Notwendig ist ein Offensein derBerufsrichter fĂŒr diese Wertungen, die oft ânĂ€her an den Tatsachenâ und ungefiltert stattfinden. Das âAbfragenâ dieser Erfahrungen und der
(Gerechtigkeits-) Empfindungen durch verstĂ€ndliche EinfĂŒhrung in den Streitstoff, offene, wenn auch âgelenkteâ Beratungsdiskussionen und GewĂ€hrung des Fragerechts in der mĂŒndlichen Verhandlung rundet
VorverstĂ€ndnis und Wertung des Berufsrichters ab. Daneben bilden die Reaktionen ehrenamtlicher Richter seismographisch auch die (Vor-) Urteile, Empfindungen und Wertungen âunverbildeterâ BĂŒrger
bezogen auf gesellschaftliche PhÀnomene in Bereichen z.B. des AuslÀnder-, des Staatsangehörigkeits-, des Umweltrechts und des Demonstrationsrechts ab, die von Berufsrichtern die Reflexion des
eigenen Standpunktes (der als Urteilsspruch âim Namen des Volkesâ Verbreitung finden soll), auch zuweilen zu den Eingriffsmöglichkeiten des Staates und zu den gesetzgeberischen UnzulĂ€nglichkeiten,
verlangen. Vielleicht liegt hierin der Grund dafĂŒr, dass in der Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit âechte Laienâ am Richtertisch sitzen.
Gegen das Argument, dass Laienrichter nur Zeit kosteten und im Verfolgen der StreitgesprĂ€che unter Juristen ĂŒberfordert seien, muss eingewandt werden, dass auch Fachleute (ganz gleich, auf welcher
Ebene) sich immer wieder irren. Die Gesetzgebung ist schlieĂlich auch nicht nur Fachleuten anvertraut, sondern den vom Volk gewĂ€hlten Abgeordneten.
Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern an der Rechtspflege ist darĂŒber hinaus Teil der âRechtserziehungâ, der Formung eines âRechtsbewuĂtseinsâ der BĂŒrger, eines PhĂ€nomens, dessen
Verschwinden in der Gesellschaft zuweilen beklagt wird. Dies gilt natĂŒrlich im Bereich der Strafverfolgung ganz besonders, hat aber auch seine Anwendungsbereiche in dem VerhĂ€ltnis BĂŒrger â Staat. Der
Nachteil des höheren Zeitaufwandes, der unzweifelhaft mit einer Beteiligung ehrenamtlicher Richter und Richterinnen einher geht, wird kompensiert durch Vorteile, die Richter selbst bei genauer Betrachtung
aus der Mitwirkung gewinnen können: soll ein BĂŒrger das Urteil akzeptieren, so ist es gut, wenn zuvor andere BĂŒrger ĂŒberzeugt werden mĂŒssen. Das stets verlangte Bestreben, die Verbindung
zwischen Gesellschaft und Justiz zu stĂ€rken, kann von derâPlausibilitĂ€tskontrolleâ durch unverbildete Dritte nur profitieren.
1Vgl. Herzog, in Maunz/DĂŒrig/Herzog/Scholz, GG, Art. 92 Rnr. 86
2Wassermann, in: AK-GG, Art. 92, Rnr. 44
3Radbruch, EinfĂŒhrung in die Rechtswissenschaft, 1929, S. 134
4Vgl. zur Beteiligung von Frauen in der Rechtspflege: Schubert, Karin, in: Ehrenamtliche Richter - Demokratie oder Dekoration am
Richtertisch?, 1999, S. 216; Dt. Juristinnenbund, Juristinnen in Deutschland, 2003
5Wassermann, in: GK-GG, Art. 92 Rnr. 45
6Eylmann, Horst, in: Ehrenamtliche Richter, a.a.O., S. 35
7Vgl. Kramer, Helmut, in: Ehrenamtliche Richter,a.a.O., S. 198; MĂŒller, Ingo, in: Ehrenamtliche Richter, a.a.O., S. 202
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